Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

78 III. Abschnitt. Land und Volk. 
der Pflicht zur übernahme öffentlicher Ehrenämter und den 
Leistungen für das Heer in Krieg und Frieden, soweit letztere 
nicht auf dem Grundbesitze ruhen oder ausnahmsweise durch 
Staatsvertrag auch auf Auswärtige erstreckt sind. Dagegen 
werden regelmäßig die Ausländer gleich den Einheimischen 
zu den Steuern herangezogen. 
VIII. Auslieferung. Die Auslieferung von Aus- 
ländern an ihren Heimatstaat (ein Deutscher darf an das 
Ausland von deutschen Behörden niemals ausgeliefert wer- 
den) ist in der Regel durch besondere Verträge geregelt. 
Nach diesen wird wegen gewisser strafbarer Handlungen 
nicht ausgeliefert. " 
IX. Exterritorialität. Gesandte und Konsuln frem- 
der Staaten genießen im Ausland regelmäßig das Recht 
der Exterritorialität, d. h. sie sind in gewissen Beziehungen 
der inländischen Staatsgewalt nicht unterworfen; s. über 
diesen Begriff ausführlicher § 9, II. 
5 18. Die Erklärung dee Kriegszustande 
(Belagerungezustandds). 
Nach Artikel 68 der Reichsverfassung kann der Kaiser, 
wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht 
ist, jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Er- 
laß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und 
die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes 
gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 
4. Juni 1851. Da ein Reichsgesetz bis jetzt nicht zustande 
gekommen ist, gilt demnach folgendes: 
I. Die Doraussetzungen der Erklärung des Kriegs- 
zustandes. Derselbe kann erklärt werden: 
1. für den Fall eines Krieges in den von dem Feinde 
bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen;
	        
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