8 18. Erklärung des Kriegszustands. 79
2. für den Fall eines Aufruhrs bei dringender Ge—
fahr für die öffentliche Sicherheit.
II. Die Form der Verkündigung. Abgesehen vom
Abdruck im Reichsgesetzblatt ist die Erklärung des Belage—
rungszustandes zur allgemeinen Kenntnis zu bringen durch
Verlesung der kaiserlichen Verordnung bei Trommelschlag
oder Trompetenschall und außerdem durch Mitteilung an
die Gemeindebehörde, durch Anschlag an den öffentlichen
Plätzen und durch öffentliche Blätter.
III. Die Wirkungen des Kriegszustands sind:
1. Die vollziehende Gewalt geht an die Mili-
tärbefehlshaber über; die Zivilverwaltungs= und Ge-
meindebehörden haben deren Anordnungen zu gehorchen,
gleichgültig ob sie nach den Gesetzen zulässig sind oder nicht.
Die Verantwortung für die Anordnungen tragen die Mili-
tärbefehlshaber; die Zivilbehörden sind frei von Verant-
wortung für die Befolgung der ihnen erteilten Befehle.
2. Die Militärpersonen stehen während des Kriegs-
zustands unter den Kriegsgesetzen.
3. Gewisse strafbare Handlungen (Hochverrat,
Landesverrat, Brandstiftungen und dergl.) sind, wenn sie
in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk verübt werden,
mit dem Tod bedroht. Bei einigen anderen strafbaren Hand-
lungen ist Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr angedroht.
4. Es können zur Aburteilung gewisser strafbarer Hand-
lungen (Hochverrat, Landesverrat, Mord, Aufruhr, Raub,
Erpressung usw.) Kriegsgerichte eingesetzt werden.
5. Einige Freiheitsrechte können außer Wirkung
gesetzt werden, nämlich die Bestimmungen über die persönliche
Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Freiheit der
Presse und das Vereins= und Versammlungsrecht; s. über
dieselben § 15).
IV. Derhältnis des Keichsrechts zum TLan-
desrecht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für