80 IV. Abschn. Organisation des Reichs u. der Einzelstaaten.
Bayern nicht; dort ist zur Verhängung des Belagerungs-
zustandes der König von Bayern befugt. Im übrigen aber
steht den deutschen Bundesfürsten das Recht, für ihre Gebiete
den Kriegszustand zu verhängen, nicht zu.
V. Elsaß-Lothringen. Das Reichsgesetz vom 30. Mai
1892 hat besondere Bestimmungen über die Vorberei-
tung des Kriegszustands in Elsaß-Lothringen, aber unter
Beschränkung auf den Fall eines Kriegs oder eines unmittel-
bar drohenden feindlichen Angriffs. Hienach kann nament-
lich jeder oberste Militärbefehlshaber, wenn er sich mindestens
in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindet, zum Zweck
der Verteidigung in dem ihm unterstellten Gebiet vor-
läufig die Ausübung der vollziehenden Gewalt über-
nehmen.
4. Abschnitt.
Die Organilation des Deutsechen Reichs
und der deutschen Einzelstaaten im all-
gemeinen.
8 19. Die Verfassungsformen im allgemeinen.
I. Einteilung der Staaten im allgemeinen. Die
Wissenschaft ist in der Frage der Einteilung der Staaten
noch zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen. Je
nach dem Gesichtspunkt, von, dem aus man den Staat be-
trachtet, ergibt sich bald diese, bald jene Einteilung. Die
wichtigste Einteilung ist die in Monarchie (— Einherr-
schaft) und Republik. In der ersten herrscht eine Einzel-
person, in letzterer eine Personenmehrheit; die Republik
ist demokratisch, wenn alle Volksgenossen politisch gleich
sind, aristokratisch, wenn die Regierung durch Beschlüsse