Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

80 IV. Abschn. Organisation des Reichs u. der Einzelstaaten. 
Bayern nicht; dort ist zur Verhängung des Belagerungs- 
zustandes der König von Bayern befugt. Im übrigen aber 
steht den deutschen Bundesfürsten das Recht, für ihre Gebiete 
den Kriegszustand zu verhängen, nicht zu. 
V. Elsaß-Lothringen. Das Reichsgesetz vom 30. Mai 
1892 hat besondere Bestimmungen über die Vorberei- 
tung des Kriegszustands in Elsaß-Lothringen, aber unter 
Beschränkung auf den Fall eines Kriegs oder eines unmittel- 
bar drohenden feindlichen Angriffs. Hienach kann nament- 
lich jeder oberste Militärbefehlshaber, wenn er sich mindestens 
in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindet, zum Zweck 
der Verteidigung in dem ihm unterstellten Gebiet vor- 
läufig die Ausübung der vollziehenden Gewalt über- 
nehmen. 
4. Abschnitt. 
Die Organilation des Deutsechen Reichs 
und der deutschen Einzelstaaten im all- 
gemeinen. 
8 19. Die Verfassungsformen im allgemeinen. 
I. Einteilung der Staaten im allgemeinen. Die 
Wissenschaft ist in der Frage der Einteilung der Staaten 
noch zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen. Je 
nach dem Gesichtspunkt, von, dem aus man den Staat be- 
trachtet, ergibt sich bald diese, bald jene Einteilung. Die 
wichtigste Einteilung ist die in Monarchie (— Einherr- 
schaft) und Republik. In der ersten herrscht eine Einzel- 
person, in letzterer eine Personenmehrheit; die Republik 
ist demokratisch, wenn alle Volksgenossen politisch gleich 
sind, aristokratisch, wenn die Regierung durch Beschlüsse
	        
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