Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

84 IV. Abschn. Organisation des Reichs u. der Einzelstaaten. 
mecklenburgischen Großherzogtümer und der 3 Hansestädte 
in großen Zügen dargestellt wird. 
§ 20. Die Verkallung der beiden mecklenburgischen 
Groseberzogtümer. 
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin ist ein ab- 
geschlossenes Ganze, während Mecklenburg-Strelitz aus 2 
voneinander getrennten Teilen besteht, nämlich dem Herzog- 
tum Strelitz oder dem Stargardschen Kreis, und dem Fürsten- 
tum Ratzeburg. 
I. Der Monarch. In beiden Großherzogtümern be- 
steht die Linealfolge mit Erstgeburtsrecht (s. hierüber 8§ 23, 1). 
Beide großherzogliche Häuser sind durch Hausverträge ver- 
bunden; im Fall des Aussterbens der einen Linie ist die 
andere Linie thronfolgeberechtigt; beim Erlöschen beider 
Häuser geht die Thronfolge auf Preußen über. 
II. Die Stände. In den beiden Großherzogtümern 
sind die auf Herstellung einer modernen konstitutionellen 
Verfassung gerichteten Bewegungen des 19. Jahrhunderts 
nicht zum Ziel gelangt. Die Verfassung ist heute noch 
eine altständische. Das den Monarchen beschränkende 
Element sind die Landstände beider Großherzogtümer; seit 
1523 bilden dieselben eine gemeinschaftliche Körperschaft, 
die Landesunion. 
Die Landstände bestehen aus der Ritterschaft, die 
von allen Besitzern ritterschaftlicher Hauptgüter gebildet wird, 
und der Landschaft, welche 48 landtagsfähige Städte 
umschließt; die Städte üben ihr Recht durch die Bürger- 
meister aus. Jeder Gutsbesitzer hat dasselbe Stimmrecht 
wie jede Stadt; die Landschaft kann sich aber zu besonderer 
Beschlußfassung vereinigen. Die beiden Monarchen be- 
rufen alljährlich im Herbst die Landtage nach Sternberg 
oder Malchin (abwechselnd) ein. Solange die Stände nicht
	        
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