90 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone.
ergehen im Namen des Fürsten; er hat die Gnadengewalt.
Er regelt ferner die auswärtigen Beziehungen des Staates
und ernennt die Bevollmächtigten zum Bundesrat. Der
Monarch ist endlich militärischer Kontingentsherr.
IV. Ddie Ehren= oder Majestätsrechte des Mo-
narchen stehen im Gegensatz zu den Regierungsrechten (III).
Während der Monarch der letzteren zur Erfüllung der
Staatsaufgaben bedarf, bringen die Ehrenrechte nur die
Erhabenheit der monarchischen Würde zum äußerlichen Aus-
druck. Ehrenrechte Lind:
1. Titulatur (Majestät bei den Königen, Königliche
Hoheit bei den Großherzögen, Hoheit bei den Herzögen,
Durchlaucht bei den Fürsten);
2. Führung gewisser Insignien (Krone, Szep-
ter, Reichsapfel, Reichsschwert, Wappen);
3. Recht auf militärische Ehren: „Die Bundes-
fürsten sind Chefs aller in ihren Gebieten garnisonierenden
Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren“
(Reichsverfassung Artikel 60);
4. Recht auf Fürbitte im Kirchengebet;
5. Recht auf allgemeine Landestrauer im
Fall des Todes;
6. das Recht, einen Hofstaat zu halten; doch sind die
Hofämter keine Staatsämter;
7. das Recht, Titel, Würden und Orden zu
verleihen und Standeserhöhungen vorzuneh-
men. Diese sog. Ehrenhoheit wird aber auch zum Teil
als Regierungsrecht aufgefaßt. So sah es z. B. auch Fürst
Bismarck im Gegensatz zum gegenwärtigen Reichskanzler
Fürsten Bülow an.
V. Die Beiligkeit und Unverletzlichkeit des Meo-
narchen. Die deutschen Verfassungen schreiben dem Mo-
narchen Heiligkeit und Unverletzlichkeit zu. Die erstere Be-
zeichnung ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Unverletzlich-