§ 22. Der Monarch. 91
keit des Monarchen findet ihren Ausdruck einmal in dem
besonderen strafrechtlichen Schutz, den er genießt (vergl. die
§8 80, 81, 94, 95, 98, 99 des Reichsstrafgesetzbuchs), sodann
in dem Satz, daß er von keiner Macht im Staat zur Ver-
antwortung gezogen werden darf, weder für Regierungsakte
noch für Privathandlungen. Dieser Satz erleidet jedoch eine
Einschränkung bezüglich der vermögensrechtlichen Streitig-
keiten. In bezug auf diese gibt der Monarch vor den Ge-
richten seines Landes Recht; doch wird die Klage in der
Regel nicht gegen den Fürsten, sondern gegen die Zivilliste
oder den Fiskus erhoben. Nach §8 5 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz können ferner die Hausver-
fassungen oder die Landesgesetze besondere Gerichte für solche
Streitigkeiten bestimmen. So hat der Deutsche Kaiser seinen
Gerichtsstand vor dem beim K. Kammergericht zu Berlin
(Name für das Oberlandesgericht der Provinz Brandenburg)
gebildeten Justizrat, in der Revisionsinstanz vor dem Reichs-
gericht.
VI. Die ministerielle Gegenzeichnung (Kontra-
signatur). Da der Monarch einerseits unverantwortlich ist,
andererseits aber die Pflicht hat, verfassungs= und gesetz-
mäßig zu regieren, so besteht allgemein die Vorschrift, daß
die Regierungsakte des Monarchen zu ihrer Gültig-
keit der Mitwirkung eines Staatsministers bedürfen, wel-
cher für diese Mitwirkung verantwortlich ist. Die Minister
können daher die Gegenzeichnung ablehnen; in diesem Falle
hat der Monarch die Wahl, nachzugeben oder andere Minister
zu ernennen. Zur Gültigkeit des betreffenden Regierungs-
aktes genügt die Gegenzeichnung eines Ministers. Die
Kontrasignatur ist nicht erforderlich bei Ausübung der Ehren-
rechte (s. IV), bei Ausübung des Oberbefehls über die
Truppen (wohl aber bei Gegenständen der Militärverwal-
tung) und bei Handlungen, welche der Monarch in Aus-
übung seiner Rechte als Landesbischof der evangelischen