92 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone.
Kirche vornimmt, soweit diese nicht den Charakter von
Staatsakten besitzen; dies kommt für Staaten, welche eine
strenge Abgrenzung des kirchlichen und des staatlichen Ge-
biets noch nicht vorgenommen haben, in Betracht. Eine
Kontrasignatur ist dagegen nach überwiegender Ansicht er-
forderlich bei der Ernennung von Ministern (hier ent-
weder durch den abgehenden oder den neu ernannten oder
einen dritten) und bei Ausübung des Begnadigungsrechts.
VII. Der Monarch als Oberhaupt des fürstlichen
HBauses. Die Verfassungen und die Hausgesetze unterwerfen
die Mitglieder des regierenden Hauses einem Aufsichts= und
Disziplinarrecht des regierenden Fürsten. Das Nähere hier-
über, insbesondere auch über die Mitwirkung eines Fami-
lienrats enthalten die Hausgesetze.
VIII. Siviliiste s. 8 27.
§ 23. Die Thronfolge.
I. Die monarchischen Staaten Deutschlands sind
Erbmonarchien. das Herrscherhaus. Die Thron-
folge ist die agnatische Linealfolge mit Hrimogeni-
turorêdnung. Im alten Deutschen Reich waren die Herzöge
und Grafen ursprünglich Beamte des deutschen Königs; diese
Würden wurden als Reichsämter persönlich verliehen;
die Befugnisse waren öffentlich-rechtlicher Art. Im Lauf
der Zeit bildete sich eine Erblichkeit dieser Amter aus, doch
unter Festhaltung des Wesens derselben als Ämter. All-
mählich aber nahm das Amt den Charakter einer patri-
monialen Herrschaft (s. über den Begriff § 2, XV), die
öffentlich-rechtlichen Amtsbefugnisse also den Charakter von
privatrechtlichen Befugnissen an.
Damit wurden auch die ursprünglichen Verwaltungs-
bezirke als Privatbesitz der Familie angesehen; auf die Erb-
folge wandte man die Grundsätze der Erbfolge in unbeweg-