Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

92 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
Kirche vornimmt, soweit diese nicht den Charakter von 
Staatsakten besitzen; dies kommt für Staaten, welche eine 
strenge Abgrenzung des kirchlichen und des staatlichen Ge- 
biets noch nicht vorgenommen haben, in Betracht. Eine 
Kontrasignatur ist dagegen nach überwiegender Ansicht er- 
forderlich bei der Ernennung von Ministern (hier ent- 
weder durch den abgehenden oder den neu ernannten oder 
einen dritten) und bei Ausübung des Begnadigungsrechts. 
VII. Der Monarch als Oberhaupt des fürstlichen 
HBauses. Die Verfassungen und die Hausgesetze unterwerfen 
die Mitglieder des regierenden Hauses einem Aufsichts= und 
Disziplinarrecht des regierenden Fürsten. Das Nähere hier- 
über, insbesondere auch über die Mitwirkung eines Fami- 
lienrats enthalten die Hausgesetze. 
VIII. Siviliiste s. 8 27. 
§ 23. Die Thronfolge. 
I. Die monarchischen Staaten Deutschlands sind 
Erbmonarchien. das Herrscherhaus. Die Thron- 
folge ist die agnatische Linealfolge mit Hrimogeni- 
turorêdnung. Im alten Deutschen Reich waren die Herzöge 
und Grafen ursprünglich Beamte des deutschen Königs; diese 
Würden wurden als Reichsämter persönlich verliehen; 
die Befugnisse waren öffentlich-rechtlicher Art. Im Lauf 
der Zeit bildete sich eine Erblichkeit dieser Amter aus, doch 
unter Festhaltung des Wesens derselben als Ämter. All- 
mählich aber nahm das Amt den Charakter einer patri- 
monialen Herrschaft (s. über den Begriff § 2, XV), die 
öffentlich-rechtlichen Amtsbefugnisse also den Charakter von 
privatrechtlichen Befugnissen an. 
Damit wurden auch die ursprünglichen Verwaltungs- 
bezirke als Privatbesitz der Familie angesehen; auf die Erb- 
folge wandte man die Grundsätze der Erbfolge in unbeweg-
	        
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