Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

94 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
Linie heißt die Gesamtheit der durch einen gemeinsamen 
Stammvater verbundenen Personen. Die Bestimmung des 
nächsten Berechtigten in der Linie erfolgt durch Erstge- 
burtsrecht (lateinisch: Primogenitur). Jede ältere 
Linie schließt die jüngere aus, in jeder Linie der Erstge- 
borene die später Geborenen. Spricht man von Linealfolge, 
so heißt das, daß die Berechtigung zum Throne sich nicht 
nach dem Grade der Blutsverwandtschaft (der in der bürger- 
lichen Erbfolge maßgebend ist), bestimmt, sondern nach der 
Zugehörigkeit zu der Linie. 
  
  
  
O O O 
B (Tochter) C (1. Zohn) D (2. Sohn) E (3. Sohn) 
r . 
F (Sohn) 0 Sot# AScheer JCTochter) K (Sohn) 
1 O 
I. (Sohn) M (Sohn) 
Ein Beispiel soll die Sache klar machen. In obiger 
Figur sind alle von A abstammenden Personen die Linie 
des A. Alle diese Personen sind Kognaten, während Agna- 
ten nur die von Männern abstammenden Männer, also nur 
die Prinzen C, D, E, G, K und M sind. Die Prinzen 
C, D und E begründen wiederum Linien; die ältere schließt 
die jüngere aus, d. h. am nächsten zum Thron berechtigt
	        
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