Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 23. Thronfolge. 95 
ist die Linie des C; ihr folgt die Linie des D, ihr die Linie 
des E. Eine weitere Linie in der Figur ist die von K aus- 
gehende. Niemals aber gehören zu den Linien im Sinn 
der Thronfolgeordnung die von Frauen ausgehenden Linien. 
Stirbt A, so ist zunächst thronfolgeberechtigt C; ist 
C bereits gestorben, so folgt nicht etwa D, sondern G. Ist 
Cund 6 gestorben, so folgt D; ist auch dieser bereits tot, 
so folgt, da er keinen Sohn hat, E. Ist auch E, K und M tot, 
so sind keine weiteren Agnaten vorhanden. Wie sich in 
einem solchen Fall die Thronfolge weiterhin regelt, läßt 
sich allgemein nicht sagen. Die einzelnen deutschen Landes- 
rechte gehen hier auseinander. Für Preußen ist der Rechts- 
zustand bestritten; doch wird hier der Fall in absehbarer 
Zeit nicht praktisch werden. In Mecklenburg-Schwerin, 
Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg z. B. gilt das soge- 
nannte salische Gesetz, wonach die Kognaten von der Thron- 
folge ausgeschlossen sind. In anderen Staaten (z. B. 
Bayern und Württemberg) sind nach Aussterben des Manns- 
stamms die Kognaten thronfolgeberechtigt. Welcher Kognat 
in erster Linie thronfolgeberechtigt ist und wie weiterhin 
dann die Thronfolge sich regelt, ist häufig zweifelhaft. 
Die älteren Bestimmungen über die Thronfolge finden 
sich in den Hausgesetzen der deutschen Fürstenhäuser. Sie 
sind im wesentlichen in die deutschen Landesverfassungen 
übergegangen (vergl. z. B. Art. 53 der preußischen Ver- 
fassungsurkunde: „Die Krone ist den Kgl. Hausgesetzen 
gemäß erblich in dem Mannsstamme des Kgl. Hauses nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.“). 
Diese sind jetzt in erster Linie maßgebend; die Vorschriften 
der Hausgesetze haben nur noch insoweit rechtliche Bedeu- 
tung, als sie sich innerhalb der verfassungsmäßigen 
Schranken bewegen. 
II. Die Thronfolgeorènung wird im Sweifels- 
fall durch Staatsgesetz geregelt. In jüngster Zeit,
	        
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