§ 23. Thronfolge. 97
zur Thronfolge. Eine spätere Genehmigung ist ohne recht-
liche Wirkung.
Die Rechtsgültigkeit der Ehe bemißt sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Früher war Voraus-
setzung der Thronfolgefähigkeit auch noch körperliche und
geistige Fähigkeit; nach den neueren Verfassungen
schließt aber selbst unheilbare Geisteskrankheit von der
Thronfolge nicht aus; nur erfolgt die Ausübung der Re-
gierungsrechte in einem solchen Fall nicht durch den Mo-
narchen, sondern durch den Regenten. Einen solchen Fall
haben wir zur Zeit in Bayern, wo der an unheilbarer
Geisteskrankheit leidende Otto II. König ist, während die
Regierungsrechte durch den Prinzregenten Luitpold ausgeübt
werden. Anders hat man die Sache in Baden bei dem
letzten Thronwechsel (1852) aufgefaßt; hier hat der regie-
rungsfähige Zweitgeborene den wegen Geisteskrankheit regie-
rungsunfähigen Erstgeborenen von der Thronfolge ausge-
schlossen.
IV. Die SEbenbürtigkeit. Mißheirat. Rorgana-
tische Ehe (Ehe zur linken Hand, Ehe ad legem Salicam).
Die Frage der Ebenbürtigkeit einer Ehe hat in dem lippi-
schen Thronfolgestreit (s. II) gleichfalls eine Rolle gespielt.
Nach altem deutschem Recht galt jede Ehe eines freien
Mannes mit einer freien Frau für ebenbürtig; als Miß-
heirat galt nur die Ehe eines Freien mit einer Unfreien
und umgekehrt. Im Lauf der Zeit trat aber eine andere
Auffassung ein. Nach heutiger Auffassung sind die Ehen
der Mitglieder eines regierenden deutschen Fürstenhauses
regelmäßig nur dann ebenbürtig, wenn sie mit einer Person
geschlossen werden, die aus einem jetzt oder ehemals regie-
renden deutschen oder ausländischen Fürstenhaus oder aus
einem ehemals reichsständischen Hause stammt und von ihrem
eigenen Hause als ebenbürtig anerkannt wird. Ausnahmen
kommen namentlich bei den früheren reichsgräflichen Häusern
Bazille, Reichsrerfassung 2c. 7