§ 24. Erwerb u. Ende d. Regierung. § 25. Regentschaft. 99
Mißbrauchs der Staatsgewalt ausgeschlossen. Der Verzicht
auf den Thron muß ein unbedingter sein; ferner ist ein
Verzicht zugunsten eines anderen als des berechtigten Thron-
folgers unzulässig.
8§ 25. Die Kegentschaft.
I. Begriff der Regentschaft (Reichsverwesung,
Regierungsverwesung). Da einerseits nach den deut-
schen Verfassungen Regierungsunfähigkeit regelmäßig nicht
mehr vom Throne ausschließt, andererseits aber der Staat
in keinem Augenblick der Regierung entbehren kann, so ist
eine Einrichtung notwendig geworden, welche die Aus-
übung der monarchischen Gewalt von ihrer Innehabung
zu trennen ermöglicht. Eine solche Einrichtung kennt der
moderne Staat unter dem Namen Regentschaft oder Reichs-
verwesung oder Regierungsverwesung.
II. voraussetzungen der Kegentschaft. Man
unterscheidet eine ordentliche (1) und eine außer-
ordentliche (2) Regentschaft.
1. Minderjährigkeit. Nach unseren Verfassungen
kann ein minderjähriger Fürst die Regierung nicht aus-
üben; während der Dauer der Minderjährigkeit muß also
ein Regent bestellt werden. Als Volljährigkeitstermin gilt
regelmäßig das vollendete 18. Lebensjahr. (Mecklenburg 19.,
in einigen kleineren Staaten 21. Lebensjahr.)
2. Tatsächliche Unmöglichkeit, die Regierung
zu führen (Ungewißheit über die Person des Thronerben,
schwere geistige und körperliche Gebrechen, Kriegsgefangen-
schaft), gleichgültig ob der Verhinderungsgrund schon bei der
Thronbesteigung vorhanden ist oder später eintritt, ob er
ein dauernder oder vorübergehender ist. Da es häufig schwie-
rig sein wird, im einzelnen Fall die Regierungsunfähigkeit
festzustellen, so bestimmen die Verfassungen, daß jeweils
rechtzeitige Fürsorge für den Eintritt der Regentschaft ge-