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Verpflichtung bestand also darin, die ganze Richtung ihrer Politik zu ändern
und zur österreichisch-ungarischen Monarchie in ein freundnachbarliches
Verhältnis zu treten, nicht bloss die Zugehörigkeit Bosniens zur Monarchie
offiziell nicht anzutasten.
Die Königliche Regierung kannnichtifiür Aeusse-
rungen privaten Charakters verantwortlich
semacht werden, wie es Zeitungsartikel und die fried-
liche Arbeit von Gesellschaften sind, Aeusserungen, die fast
in allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind, und
die sich im allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen.
Dies um so weniger, als die Königliche Regierung bei der
Lösung einer ganzen Reihe von Fragen, die zwischen Serbien
und Oesterreich-Ungarn aufgetaucht waren, grosses Entgegen-
kommen bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren
grösseren Teil zugunsten des Fortschritts der beiden Nachbar-
länder zu lösen.
Anm. Die Behauptung der Königlich Serbischen Regierung, dass die
Aeusserungen der Presse und die Tätigkeit von Vereinen privaten Charak-
ter haben und sich der staatlichen Kontrolle entziehen, stebt in vollem
Widerspruche zu den Einrichtungen moderner Staaten, selbst der freiheit-
lichsten Richtung, auf dem Gebiete des Press- und Vereinsrechtes, das einen
öffentlich-rechtlichen Charakter hat und Presse sowie Vereine der staat-
lichen Aufsicht unterstellt-e Uebrigens sehen auch die serbischen Einrich-
tungen eine solche Aufsicht vor. Der gegen die serbische Regierung erho-
bene Vorwurf geht eben dahin, dass sie es gänzlich unterlassen hat, ihre
Presse und ihre Vereine zu beaufsichtigen, deren Wirkung im monarchie-
feindlichen Sinne sie kannte.
Die Königliche Regierung war deshalb durch die Behaup-
tungen, dass Angehörige Serbiens an der Vorbereitung des in
Seraiewo verübten Attentats teilgenommen hätten, schmerz-
lich überrascht. Sie hatte erwartet, zur Mitwirkung bei den
Nachforschungen über dieses Verbrechen eingeladen zu wer-
den, und war bereit, um ihre vollkommene Korrektheit durch
Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen, hinsicht-
lich welcher ihr Mitteilungen zugekommen wären.
Anm. Diese Behauptung ist unrichtig. Die serbische Regierung war
über den gegen ganz bestimmte Personen bestehenden Verdacht genau
unterrichtet und nicht nur in der Lage, sondern auch nach ihren internen
Gesetzen verpflichtet, ganz spontan Erhebungen einzuleiten. Sie hat
in dieser Richtung garnichtsunternommen.
Den Wünschen der k. und k. Regierung entsprechend ist
die Königliche Regierung somit bereit, dem Gericht ohne Rück-
sicht auf Stellung und Rang jeden serbischen Staatsangehörigen
zu übergeben, für dessen Teilnahme an dem Serajewoer Ver-
brechen ihr Beweise geliefert werden sollten.
Sie verpflichtet sich insbesondere auf der ersten Seite des
Amtsblatts vom 13./26. Juli folgende Enuntiation zu veröffent-
lichen : Die Königliche Serbische Regierung verurteilt jede
Propaganda, die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtet
sein sollte, das heisst die Gesamtheit der Bestrebungen,