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äusserst selten möglich ist, und bei einer entsprechend laxen Behandlung
eines solchen Gesetzes auch die wenigen Fälle dieser Art nicht zur Bestra-
fung kommen würden; also ein Vorschlag, der unseren Forderungen in keiner
Weise entgegenkommt, daher uns nicht die geringste Garantie für den von
uns gewünschten Erfolg bietet;
b) ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Konstitution, dass die Kon-
fiskation gestattet würde -- ein Vorschlag, der uns gleichfalls nicht befrie-
digen kann, da der Bestand eines solchen Gesetzes in Serbien uns nichts
nützt, sondern nur die Verpflichtung der Regierung, es auch anzuwenden,
was uns aber nicht versprochen wird.
Diese Vorschläge sind also vollkommen unbefriedigend — dies um so
mehr, als sie auch in der Richtung evasiv sind, dass uns nicht gesagt wird,
innerhalb welcher Frist diese Gesetze erlassen würden, und dass im Falle
der Ablehnung der Gesetzesvorlagen durch die Skupschtina — von der even-
tuellen Demission der Regierung abgesehen — alles beim alten bliebe.
2. Die Regierung besitzt keinerlei Beweise dafür, und
auch die Note der k. und k. Regierung liefert ihr keine solchen,
dass der Verein «Narodna Odbrana » und andere ähnliche
(iesellschaften bis zum heutigen Tage durch eines ihrer Mit-
glieder irgendwelche verbrecherischen Handlungen dieser Art
begangen hätten. Nichtsdestoweniger wird die Königliche Re-
gierung die Forderung der k. und k. Regierung annehmen und
die Gesellschaft « Narodna Odbrana » sowie jede Gesellschaft,
die gegen Oesterreich-Ungarn wirken sollte, auflösen.
Anm. Die monarchiefeindliche Propaganda der „Narodna Odbrana“ und
der ihr affilierten Vereine erfüllt in Serbien das eanze Öffentliche Leben:
es ist daher eine ganz unzulässige Reserve, wenn die serbische Regierung
behauptet, dass ihr darüber nichts bekannt ist. Ganz abgesehen davon ist
die von uns aufgestellte Forderung nicht zur Gänze erfüllt, da wir überdies
verlangt haben: die Propagandamittel dieser Gesellschaft zu konfiszieren:
die Neubildung der aufgelösten Gesellschaften unter anderem Namen und
in anderer Gestalt zu verhindern.
In diesen beiden Richtungen schweigt das Belgrader Kabinett vollkom-
men, so dass uns auch durch die gegebene halbe Zusage keine Garan-
tiedafür geboten ist, dass dem Treiben der monarchiefeindlichen
Assoziationen, insbesondere der „Narodna Odbrana“, durch deren Auflösung
definitiv ein Ende bereitet wäre.
3. Die Königlich Serbische Regierung verpilichtet sich
ohne Verzug aus dem öfientlichen Unterricht in Serbien alles
auszuscheiden, was die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete
Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. und k. Regie-
rung tatsächliche Beweise für diese Propa-
ganda liefert.
Anm. Auch in diesem Falle verlangt die serbische Regierung erst Be-
weise dafür, dass im Öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeind-
liche Propaganda getrieben wird, während sie doch wissen muss, dass die
bei den serbischen Schulen eingeführten Lehrbücher in dieser Richtung zu
beanstandenden Stoff enthalten, und dass ein grosser Teil der serbischen
Lehrer im Lager der „Narodna Odbrana“ und der ihr affilierten Vereine
steht. — Uebrigens hat die serbische Regierung auch hier einen Teil unserer
Forderungen nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in ihrem
Texte den von uns gewünschten Beisatz „sowchl was den Lehrkörper, als
auch was die Lehrmittel anbelangt*, wegliess. — ein Beisatz, welcher
ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche Propaganda in der serbischen
Schule zu suchen ist.
4, Die Königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere
und Beamten aus dem Militär- und Zivildienst zu entlassen,