Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

426  Einkommensteuergesetz.  8  41.
zweite  Feiertag  von  Weihnachten,  Ostern,  Pfingsten;  serner  der  Charfreitag,
  Neujahrstag,  Bußtag  und  Himmelfahrtstag.

Die  Berufungsfrist  gilt  dann  als  gewahrt,  wenn  der  Steuerpflichtige
noch  so  zeitig  Berufung  einlegt,  daß  er  bei  geordnetem  Geschäftsgange
mit  Bestimmtheit  darauf  rechnen  konnte,  die  Berufungsschrift  werde
noch  zur  Zeit  in  die  Hände  des  zuständigen  Beamten  gelangen.  Hat  die
betreffende  Behörde  einen  Briefkasten,  so  ist  die  Frist  gewahrt,  wenn
die  Zuschrift  bis  12  Uhr  nachts  am  letzten  Tage  in  den  Briefkasten
gelegt  worden  ist.  Den  Beweis  hat  jedoch  stets  der  Steuerpflichtige
zu  führen.

Verspätete  Berufungen  werden  vom  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  ohne  weiteres  zurückgewiesen.  Auf  Verlangen  des
Steuerpflichtigen  entscheidet  jedoch  die  Berufungskommission  darüber,
ob  die  Berufung  verspätet  ist  oder  nicht.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Veranlagungskommission  resp.  deren
Vorsitzenden  entscheidet  die  Berufungskommission  resp.  deren  Vorsitzender.


Wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  verhindert
  worden  ist,  die  Frist  innezuhalten,  kann  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  verlangen.  Ein  unabwendbarer  Zufall  ist  es  z.  B.,
wenn  der  Steuerpflichtige  ohne  seine  Schuld  von  einer  Zustellung  keine
Kenntnis  erlangt  hat.  Handelt  es  sich  um  eine  versäumte  Berufungsfrist,
  so  wird  über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
von  der  Berufungskommission  entschieden.  Der  Steuerpflichtige  muß
innerhalb  14  Tagen,  seitdem  das  Hindernis  fortgefallen  ist,  diesen  Antrag
  nebst  Beweismitteln  stellen  und  gleichzeitig  das  Versäumte  (die
Einlegung  der  Berufung)  nachholen.  Der  Antrag  ist  zu  richten:

a)  wenn  es  sich  um  Versäumung  der  Berufungsfrist  handelt:  an
den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  (dieser  giebt  es
dann  weiter);:

b)  wenn  es  sich  um  Versäumung  der  Beschwerdefrist  handelt:  an
den  Vorsitzenden  der  Berufungskommission,

und  zwar  stets  schriftlich  oder  zu  Protokoll.

41-Für  jeden  Regierungsbezirk  wird
unter  dem  Vorsitze  eines  von  dem  Winanzminister
  zu  ernennenden  Regierungskommissars
  eine  Berufungskommission  gebildet,
deren  Mitglieder  teils  von  der  Regierung
ernannt,  teils  von  dem  Provinzialaus-=schusse
  aus  den  Einwohnern  des  Regierungsbczirks,
  unter  möglichster  Berücksichtigung
  der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens,
  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gewählt  werden.

Die  Mitglieder  der  für  die  Haupt=  und
Residenzstadt  Berlin  zu  bildenden  Berusungskommission
  werden  teils  von  dem
Finanzminister  ernannt,  teils  von  dem
Magistrat  und  der  Stadtverordneitewersammlung
  in  gemeinschaftlicher  Sipung
unter  dem  Vorsiß  des  Bürgermeisters  gewählt.


Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Berufurgskommission
  wird  für  jeden  Bezirk  von
dem  Finanzminister  nach  Maßgabe  der