426 Einkommensteuergesetz. 8 41.
zweite Feiertag von Weihnachten, Ostern, Pfingsten; serner der Charfreitag,
Neujahrstag, Bußtag und Himmelfahrtstag.
Die Berufungsfrist gilt dann als gewahrt, wenn der Steuerpflichtige
noch so zeitig Berufung einlegt, daß er bei geordnetem Geschäftsgange
mit Bestimmtheit darauf rechnen konnte, die Berufungsschrift werde
noch zur Zeit in die Hände des zuständigen Beamten gelangen. Hat die
betreffende Behörde einen Briefkasten, so ist die Frist gewahrt, wenn
die Zuschrift bis 12 Uhr nachts am letzten Tage in den Briefkasten
gelegt worden ist. Den Beweis hat jedoch stets der Steuerpflichtige
zu führen.
Verspätete Berufungen werden vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission
ohne weiteres zurückgewiesen. Auf Verlangen des
Steuerpflichtigen entscheidet jedoch die Berufungskommission darüber,
ob die Berufung verspätet ist oder nicht.
Ueber Beschwerden gegen die Veranlagungskommission resp. deren
Vorsitzenden entscheidet die Berufungskommission resp. deren Vorsitzender.
Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert
worden ist, die Frist innezuhalten, kann die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand verlangen. Ein unabwendbarer Zufall ist es z. B.,
wenn der Steuerpflichtige ohne seine Schuld von einer Zustellung keine
Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich um eine versäumte Berufungsfrist,
so wird über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
von der Berufungskommission entschieden. Der Steuerpflichtige muß
innerhalb 14 Tagen, seitdem das Hindernis fortgefallen ist, diesen Antrag
nebst Beweismitteln stellen und gleichzeitig das Versäumte (die
Einlegung der Berufung) nachholen. Der Antrag ist zu richten:
a) wenn es sich um Versäumung der Berufungsfrist handelt: an
den Vorsitzenden der Veranlagungskommission (dieser giebt es
dann weiter);:
b) wenn es sich um Versäumung der Beschwerdefrist handelt: an
den Vorsitzenden der Berufungskommission,
und zwar stets schriftlich oder zu Protokoll.
41-Für jeden Regierungsbezirk wird
unter dem Vorsitze eines von dem Winanzminister
zu ernennenden Regierungskommissars
eine Berufungskommission gebildet,
deren Mitglieder teils von der Regierung
ernannt, teils von dem Provinzialaus-=schusse
aus den Einwohnern des Regierungsbczirks,
unter möglichster Berücksichtigung
der verschiedenen Arten des Einkommens,
auf die Dauer von sechs Jahren
gewählt werden.
Die Mitglieder der für die Haupt= und
Residenzstadt Berlin zu bildenden Berusungskommission
werden teils von dem
Finanzminister ernannt, teils von dem
Magistrat und der Stadtverordneitewersammlung
in gemeinschaftlicher Sipung
unter dem Vorsiß des Bürgermeisters gewählt.
Die Zahl der Mitglieder der Berufurgskommission
wird für jeden Bezirk von
dem Finanzminister nach Maßgabe der