Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Das Abänderungsgesetz hat darin Wandel geschafft. 
Jetzt kann der Richter bei mildernden Umständen nach 
freiem Ermessen anstatt Gefängnis Geld- oder Haftstrafe 
verhängen. Das freie Ermessen wird nach wie vor von 
der Erwägung getragen sein, daß die ernste Zeit des 
Krieges eine erhöhte Geborsamspflicht gegenüber den Ge- 
setzen verlangt und das allgemeine Wohl eine Einschrän- 
kung der Bewegungsfreiheit gebietet. Erfreulich ist die 
Verfügung des preuß. Justizministers vom 13. Dezember 
1915:), wonach dieser die preußischen Strafvollstreckungs- 
behörden angewiesen hat, sofort sämtliche noch nicht 
durch Strafvollstreckung erledigte Urteile wegen Zuwider- 
handlung gegen 8 9b daraufhin zu prüfen, ob es der 
Billigkeit entspricht, Gnadenerweise zu Gunsten des Ver- 
urteilten von Amtswegen zu befürworten. Die Befür- 
wortung soll stets für geboten erachtet werden, wenn an- 
zunebmen ist, daß das Gericht nicht auf Gefängnisstrafe 
erkannt haben würde, falls das neue Gesetz schon zur 
Zeit der Aburteilung gegolten hätte. Das Gleiche hat die 
Hamburgische Justizverwaltung angeordnet?); andere sind 
gefolgt. 
Zugleich hat das Abänderungsgesetz eine Entlastung 
der Gerichte zur Folge. Diese können jetzt gemäß $1 
Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Ent- 
lastung der Strafgerichte vom 7. Okt. 1915°) die Strafe 
Ebermayer, Strafdlrohung des S9b des preuß. BZG., LZ. 1916, 
8. 806 ff., vgl. auch Delius, Bestrafung der Übertretung von Ver- 
boten des Militärbefehlshabers, preuß. VBl, Bd. 36, 83. 764ff,, 
Friedmann, Lex Schiffer und ihr Anwendungsgebiet, D. Str.-Ztg. 
1915, 8. 510. 
1) JMBI. 8. 287. 
2) Hann. Courier v. 30. Dezember 1915 abends. 
3) RGBl. 1915, 8. 631. 
 
	        
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