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daher eine nach Reichsrecht, nicht nach Landesrecht straf-
bare Handlung ’?).
$ 9. Geltung der Kriegsgesetze für Militärpersonen.
I) 86 BZG. sagt: »Die Militärpersonen stehen wäh-
rend des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, die
für den Kriegszustand erteilt sind. — Auch finden auf
dieselben die $S 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung«.
1) Für die »Militärpersonen« treten die Gesetze
ein, »die für den Kriegszustand erteilt sind«.. Sie gelten
also nicht allein für die mobilen Formationen des Heeres
und der Marine (vgl. 8$ 10,9 2.1 MStGB.), sondern für
das gesamte Heer und die gesamte Marine. Ferner
sind diesen Gesetzen aber gemäß $9 MStGB. in Kriegs-
zeiten auch gewisse Zivilpersonen und ausländische Offi-
ziere sowie die Kriegsgefangenen®) unterworfen.
Zu den Gesetzen, »die für den Kriegszustand erteilt
sind«, gehören abgesehen von den 88 8 BZG. bezw. 4
EGStGB. sowie 8 9 BZG., die schon oben behandelt sind
die »Kriegsgesetze« des MStGB., d. h. die Vorschriften,
1) Galli, D. Strafr.-Ztg. 1915, 332 Nr. 2, vgl. OLG. Düssel-
dorf, Entscheidung v. 9. September 1915, S. 49/15, LZ. 1916,
1396 £.
2) Die Kriegsgefangenen, soweit sie sich im Innern be-
finden, auch ohne daß es der in 89 2.4 MStGB. genannten
Bekanntmachung des Ortsbefeblshabers bedarf; denn es ist nicht
angängig, sie besser zu stellen als die eigenen Soldaten, die
auch ohne weiteres den Kriegsgesetzen unterworfen sind. 89
2.4 MStGB. bezieht sich daher nur auf Kriegsgefangene in
einem dem Kriegszustand nicht unterworfenen Gebiet (Herz und
Ernst, Note 5 zu 89).