Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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nisses bei einer Anzahl allgemeinrechtlicher Straftaten 
(Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung, Sittlichkeits- 
delikte $ 127 MStGB.), teils endlich durch Nichtzulassung 
bestimmter gesetzlicher Strafmilderungsgründe oder min- 
der schwerer Fälle (88 78 II, 95 II, 96, 110a MStGB.). 
Auch die Militärbeamten, einerlei ob sie zum mo- 
bilen Heer gehören oder nicht, unterstehen in weitem 
Umfang den Militärstrafgesetzen (insbesondere den Vor- 
schriften über die Pflichten militärischer Unterordnung), 
während sie im Frieden nur den allgemeinen Straf- 
gesetzen unterstehen, ($ 153 MStGB.); soweit eine Ge- 
horsamspflicht kraft gesetzlicher Vorschrift überhaupt 
nicht besteht, hat es dabei sein Bewenden. (Vgl. 8 18 
I MStGO.) 
v, Schlayer!) rechnet zu den Kriegsgesetzen auch die 
Bestimmung des $ 8 MStGB., wonach die gegen Militär- 
personen verbündeten Staaten in gemeinschaftlichen Dienst- 
verhältnissen begangenen militärischen Delikte bei ver- 
bürgter Gegenseitigkeit ebenso wie im eigenen Heer zu 
bestrafen sind. 
II) $7 BZG.?) betrifft prozessuale Bestimmungen. 
  
1) D.Str.-Ztg. 1914, S. 566. 
2) »In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder 
Distrikten hat der Befehlsbaber der Besatzung (in den Festungen 
der Kommandant) die höhere Militärgerichtebarkeit über sänt- 
liche zur Besatzung gehörende Militärpersonen. 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen 
ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Aus- 
genommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurteile; 
diese unterliegen der Bestätigung des kommandierenden Generals 
der Provinz. 
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit 
verbleibt es bei den Vorschriften des Militär-Strafgesetzbuches.«
	        
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