Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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prozessualen Vorschriften hat — diese Erklärung ist also 
lediglich für den Umfang der Gerichtsbarkeit von Bedeu- 
tung (s. oben I) —, daß vielmehr erst diese in Verbin- 
dung mit der Mobilmachung die Anwendbarkeit der 
besonderen Normen, aber auch nur für die mobilen 
Truppen zur Folge hat; solange die Mobilmachung nicht 
erfolgt ist, bestimmt sich das Verfahren gegen Militär- 
personen nach den gewöhnlichen Verfahrensvorschriften!). 
B. Fakultative Wirkungen. 
$ 10. Die Zulässigkeit der Suspension von 
Verfassungsartikeln. 
$ 5 BAG. bestimmt: »Wird bei Erklärung des Be- 
lagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5, 
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder 
einzelne derselben zeit- und distriktsweise außer Kraft zu 
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich 
in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belage- 
rungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen, 
unter der nämlichen Form ($ 3) bekannt zu machenden 
Verordnung verkündet werden. 
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines 
derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Be- 
lagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des 
Belagerungszustandes«. 
1) Die Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli 1914 
sagt über die Suspendierung von Verfassungsartikeln 
  
1} Vgl. Endres, Archiv für öffentl. Recht Bd. 25, S. 571.
	        
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