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prozessualen Vorschriften hat — diese Erklärung ist also
lediglich für den Umfang der Gerichtsbarkeit von Bedeu-
tung (s. oben I) —, daß vielmehr erst diese in Verbin-
dung mit der Mobilmachung die Anwendbarkeit der
besonderen Normen, aber auch nur für die mobilen
Truppen zur Folge hat; solange die Mobilmachung nicht
erfolgt ist, bestimmt sich das Verfahren gegen Militär-
personen nach den gewöhnlichen Verfahrensvorschriften!).
B. Fakultative Wirkungen.
$ 10. Die Zulässigkeit der Suspension von
Verfassungsartikeln.
$ 5 BAG. bestimmt: »Wird bei Erklärung des Be-
lagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5,
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder
einzelne derselben zeit- und distriktsweise außer Kraft zu
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich
in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belage-
rungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen,
unter der nämlichen Form ($ 3) bekannt zu machenden
Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines
derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Be-
lagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des
Belagerungszustandes«.
1) Die Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli 1914
sagt über die Suspendierung von Verfassungsartikeln
1} Vgl. Endres, Archiv für öffentl. Recht Bd. 25, S. 571.