Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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außerpreußischen Staaten, in denen eine Verfassungs- 
bestimmung gleichen Inhalts besteht, wird in analoger 
Anwendung des Gesetzes die Aufhebung dieses Ver- 
fassungssatzes auszusprechen sein; wo eine solche Be- 
stimmung nicht existiert, braucht auch eine entsprechende 
Erklärung nicht abgegeben zu werden. 
Mit der zeitweisen Aufhebung sind natürlich nicht 
nur die betreffenden abstrakten Grundsätze, sondern alle 
Normen aufgehoben, die in Ausführung dieser Grundsätze 
ergangen sind, »es mögen dies reichs- oder landesrecht- 
liche Vorschriften, Gesetze, Polizeiverordnungen, Gewohn- 
heitsrechte oder dergl. sein!). 
Örtlich darf die Suspension nur für den Bezirk er- 
folgen, der vom Belagerungszustand ergriffen wird. Da- 
rüber hinaus darf sie nicht ausgedehnt werden. Es besteht 
andererseits kein Zwang, sie bis zu dieser Grenze aus- 
zudehnen, sie kann auch für einen engeren Bezirk ein- 
treten. 
5) Mit der Außerkraftsetzung der vorgenannten ge- 
setzlichen Vorschriften gibt es für die Militärbefehls- 
haber in diesen Richtungen keine Schranken mehr; 
insbesondere fallen damit alle Schranken fort, die vorher 
der vollziehenden Gewalt gezogen waren. 
Die Schranken bestanden vorher darin, daß die Macht 
der Militärbefehlshaber sich nur innerhalb Gesetz und 
Verfassung bewegen konnte und ihre Verwaltung nicht 
in die Freiheit der Untertanen, weder einem gesetzlichen 
Verbot zuwider noch ohne gesetzliche Ermächtigung (aus- 
nahmsweise nur gemäß $9b BZG.) eingreifen durfte, daß 
die Militärbefehlshaber insbesondere die Betätigungsmög- 
  
1) Adam a. a. O. 8. 502,
	        
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