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außerpreußischen Staaten, in denen eine Verfassungs-
bestimmung gleichen Inhalts besteht, wird in analoger
Anwendung des Gesetzes die Aufhebung dieses Ver-
fassungssatzes auszusprechen sein; wo eine solche Be-
stimmung nicht existiert, braucht auch eine entsprechende
Erklärung nicht abgegeben zu werden.
Mit der zeitweisen Aufhebung sind natürlich nicht
nur die betreffenden abstrakten Grundsätze, sondern alle
Normen aufgehoben, die in Ausführung dieser Grundsätze
ergangen sind, »es mögen dies reichs- oder landesrecht-
liche Vorschriften, Gesetze, Polizeiverordnungen, Gewohn-
heitsrechte oder dergl. sein!).
Örtlich darf die Suspension nur für den Bezirk er-
folgen, der vom Belagerungszustand ergriffen wird. Da-
rüber hinaus darf sie nicht ausgedehnt werden. Es besteht
andererseits kein Zwang, sie bis zu dieser Grenze aus-
zudehnen, sie kann auch für einen engeren Bezirk ein-
treten.
5) Mit der Außerkraftsetzung der vorgenannten ge-
setzlichen Vorschriften gibt es für die Militärbefehls-
haber in diesen Richtungen keine Schranken mehr;
insbesondere fallen damit alle Schranken fort, die vorher
der vollziehenden Gewalt gezogen waren.
Die Schranken bestanden vorher darin, daß die Macht
der Militärbefehlshaber sich nur innerhalb Gesetz und
Verfassung bewegen konnte und ihre Verwaltung nicht
in die Freiheit der Untertanen, weder einem gesetzlichen
Verbot zuwider noch ohne gesetzliche Ermächtigung (aus-
nahmsweise nur gemäß $9b BZG.) eingreifen durfte, daß
die Militärbefehlshaber insbesondere die Betätigungsmög-
1) Adam a. a. O. 8. 502,