Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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daß alle öffentlichen Versammlungen der polizeilichen 
Genehmigung bedürfen; es heißt dann weiter: 
»Im Übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen maßgebend, soweit ich nicht 
im Interesse des Staates und der öffentlichen Sicherheit 
im allgemeinen oder in einzelnen Fällen andervweitige An- 
ordnungen erlasse.« 
Dazu sagt Anschütz mit Recht!): »Dieser Ausspruch 
bezieht sich natürlich nicht nur auf das Vereins- und 
Versammlungswesen, sondern gilt allgemein: nicht nur 
die im RVG. enthaltenen, sondern alle gesetzlichen Frei- 
heitsbeschränkungen des Publikums gelten auch im Kriegs- 
zustande ebenso weiter wie die gesetzlichen Machtbeschrän- 
kungen der Polizei; das Publikum bleibt an jene, die 
Polizeibehörde an diese gebunden«. 
Das Vorstehende schließt nicht aus, daß die Polizei- 
behörden zu weitergehenden Maßnahmen seitens des Mili- 
tärbefehlshabers ermächtigt sind. Ja, es kann sogar sein, 
daß der Militärbefehlshaber Maßnahmen der Zivilbehörden, 
die an und für sich unzulässig sind, nachträglich gut- 
heißt; diese Maßnahmen müssen dann als von den Zivil- 
behörden rechtsgültig vorgenommen angesehen werden, 
Die Berechtigung dazu kann sich auch aus einer durch 
dringende Verhältnisse bedingten Geschäftsführung ohne 
Auftrag ergeben®). 
$ 11. Einsetzung von Kriegsgerichten. 
810 BZG.: »Wird unter Suspension des Artikels 7 
der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsge- 
richten geschritten, so gehört vor dieselben die Unter- 
l) a. a. O©. 8. 466. 2) Adam a. a. O. 8, 502. 
 
	        
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