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Daraus ergibt sich auch die Beantwortung der Frage,
ob die außerordentlichen Kriegsgerichte Zivil- oder Militär-
gerichte sind. Sie sind Zivilgerichte, eben weil ihnen nur
Zivilpersonen unterliegen, während der Militärgerichts-
barkeit grundsätzlich nur Militärpersonen, Zivilpersonen
nur ausnahmsweise unterliegen. Für die Unterscheidung
der verschiedenen Gerichtsbarkeiten ist aber der Kreis
der ihnen unterworfenen Personen maßgebend.
Anders wäre es natürlich, wenn eine Bestimmung,
die eine Erweiterung der Militärstrafgerichtsbarkeit aus-
spricht, vorhanden wäre; eine solche existiert aber nicht,
läßt sich auch nicht indirekt aus irgend welchen Vor-
schriften folgern. Nicht dagegen spricht, daß die Kriegs-
gerichte durch eine Anordnung der Militärbefehlshaber
ins Leben gerufen werden. Das Recht der Militärbefehls-
haber ist lediglich ein Ausfluß der auf sie übergegangenen
vollziehenden Gewalt, ändert aber an der Zuständigkeit
der Gerichtsbarkeit nichts.
Auch die Art der Zusammensetzung steht der Auf-
fassung nicht entgegen, die Zuziehung von Offizieren ist
lediglich eine Folge des Begriffs des Kriegszustandes, der
nichts weiter, wie schon häufig hervorgehoben, wie Militär-
diktatur bedeutet: »Die Zuziehung von Offizieren erfolgt,
um den besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
indem vom Parteigetriebe losgelöste, in ihrer Stellung als
Offiziere an energisches und entschlossenes Einschreiten
D. Strafr.-Ztg. 1914, 8. 689f.; Dietz, Taschenbuch d. Militärrechts
f. Kriegszeiten. 8. 501, D. Strafr.-Ztg. 1914, 8. 597 ff.:; Olshausen,
Goltd. Archiv 1914, S. 597 f.; andera Ebermayer, a. 3.0. Anm.2,
Abs. I] zu 810, Anm.1 zu 815, LZ2. 1916, 8. 666; v. Loßberg,
DJZ. 1914, 8. 1298; Schweizer, LZ. 1915, 8. S41ff.