Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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der Enthebung der Mitglieder von ihren Funktionen be- 
einträchtigt, insbesondere auch nicht dadurch, daß die 
militärischen Mitglieder in der Regel zu jeder einzelnen 
Sitzung kommandiert werden. 
Die Kriegsgerichte sind vielmehr als besondere Ge- 
richte anzusehen, als »besondere Gerichte eines Aus- 
nahmezustandest«, 
Da außerhalb Bayerns nur der Kaiser den Kriegs- 
zustand erklärt und dies auf Grund des Reichsrechts mit 
reichsrechtlichen Wirkungen geschieht, so sind die Kriegs- 
gerichte als reichsrechtlich bestellte, die bayerischen 
als reichsrechtlich zugelassene Sondergerichte an- 
zusehen ??). 
Die Mitwirkung von einzelnen Landesbeamten bei 
der Ernennung von Gerichtsmitgliedern, bei der Führung 
des Vorsitzes, bei der Verhandlung und Entscheidung 
spricht nicht gegen die Auffassung der Kriegsgerichte als 
Reichsbehörden und ist auch kein genügender Grund, um 
diese als Landesbehörden zu bezeichnen. Diese Mit- 
wirkung ist überhaupt nicht wesentlich und in belagerten 
Festungen kann ganz von ihr abgesehen werden. Jene 
Ansicht kann auch nicht auf die Art der Einsetzung der 
außerordentlichen Kriegsgerichte gestützt werden. Sie 
erfolgt durch die Militärbefehlshaber, diese sind aber, wie 
a.8.0, S.41 ausgeführt ist, Reichsorgane und handeln 
als Vertreter des Kaisers?). 
  
1} Goldschmidt a.a. 0.8.8. 
2) Rosenfeld, D. R.-Strafprozeß 4. und 5. Aufl. 1912, S. 39. 
3) Vgl. zu der Streitfuage Arndt, Recht 1916, 8. 7öfl.; 
Cramer, Recht 1915, 8. 88f.: gl. M. Rosenberg, DJZ. 1915, 
S. 149 ff.; »Recht« 1915, 8. 529ff., Olshausen, Goltd. Arch. 1914, 
8.504 ff., 508; Hänel, Deutsches Btaatsrecht I, 439.
	        
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