Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Ein Gesetz ist aus den jetzt geltenden Gesetzen 
zu ergänzen, nicht aus den jetzt aufgehobenen Ge- 
setzen, die ehemals zur Zeit seiner Entstehung galten, 
aus diesen nur, wenn die Auslegung aus den bestehenden 
Gesetzen ein sinnwidriges Ergebnis hätte und ofienbar 
dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, 
Ein sinnwidriges Ergebnis zeitigt die Auslegung aber 
nicht. Auch spricht der Wille des Gesetzgebers nicht 
dagegen, der im Gegenteil darauf ging, wie die aus- 
drückliche Hervorhebung der Grundsätze der Öffent- 
lichkeit und Mündlichkeit zeigt (vgl. $ 13 BZG., Ver- 
ordnung v. 3. Jan. 1849 betr. das bürgerl. Verfahren), 
das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten 
mit allen Kautelen gerechter Rechtsprechung auszustatten. 
Darum müssen diesen, vor allem aber auch mit Rück- 
sicht auf das gänzliche Fehlen des Rechtsmittelzuges (s. 
unten), alle Fortschritte des modernen Sirafprozeßrechts 
nach der Richtung der erhöhten Sicherheit des Angeklagten 
zu gute kommen. 
Gegen die Ergänzung aus den Prozeßgesetzen der 
Zeit der Entstehung des BZG. hat schon der Reg.-Komm. 
Fleck bei den Verhandlungen in der ersten Kammer Be- 
denken geäußert!). 
Nun sagt freilich 82 EGVG.: »Die Vorschriften des 
Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche 
streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendungs, 
und ferner 83 EGStPO.: »Die Strafprozeßordnung findet 
auf alle Strafsachen Anwendung, die vor die ordent- 
lichen Gerichte gehören«. 
  
1) Sten. Berichte der 1. Kammer 1850/51, Bd. I, S. 209, 
siehe näheres unten 8. 110.
	        
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