108
Aber mit Recht sagt Stenglein'), daB weder 82 EGVG.
noch $ 3 EGStPO. als der Anwendung des GVG. und
der StPO. auf das Verfahren vor den Kriegsgerichten ent-
gegenstehend angesehen werden könne.
Stenglein begründet die Ansicht damit, daß, wo ein
vom Staat angeordnetes Verfahren stattfinde, auch den
damit betrauten Organen die zur Ausführung ihrer Auf-
gaben erforderlichen Mittel gegeben sein müßten. Eine
solche Auslegung fordere aber weiter auch die Rechts-
einheit, die bei voller Verhandlungsfreiheit des Vorsitzenden
nicht gewahrt erscheine.
»Den Gerichtsherrn und das Gericht ausschließlich
auf das preuß. Gesetz von 1851 verweisen, hieße eine
richterliche Freiheit proklamieren, vor der wohl der
kühnste Freirechtler zurückscheuen würde?).«
Übrigens würde sich eine Anwendung der StPO.
auch vielfach von selbst gebieten aus vernünftiger Er-
wägung heraus, weil und insoweit deren Vorschriften er-
fabrungsgemäß den besten Weg zur Wahrheitsermittelung,
die doch auch das Verfahren vor den Kriegsgerichten aus-
schließlich beherrscht, darstellen.
Nun darf dies aber nicht zu engherzig ausgelegt
werden; es muß seine Grenze in der Art des Ver-
fahrens finden, das doch ein schnelles, summa-
risches sein soll.
Hierauf ist im einzelnen später einzugehen.
Löwe?) will, daß das Verfahren vor den Kriegs-
gerichten sich lediglich nach den Vorschriften des Ges.
vom 4. Juni 1851 zu richten habe. Auch Trint (a. a. O.)
1) a. a. 0. zu 813.
2) Goldschmidt a. a. OÖ. 8. 32.
3) StPO. Anm. 8a zu $3 EGStPO.