Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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4) Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte beginnt mit 
dem Augenblick der Abgabe der auf die Einrichtung von 
Kriegsgerichten gerichteten Erklärung des Militärbefehls- 
habers. Sie erstreckt sich dann auch auf die zu ihrer 
Zuständigkeit gehörigen Handlungen, die schon bei den 
ordentlichen Gerichten anhängig waren. Sie endet von 
selbst mit der Beendigung des Belagerungszustandes 
(5 14 BZG.). Was das Kriegsgericht zwischen der Auf- 
hebung und der Kenntnis der Aufhebung getan hat, ist 
nichtig. 
$ 15 bestimmt weiter: »Nach aufgehobenem Be- 
lagerungszustand werden alle vom Kriegsgericht erlas- 
senen Urteile samt Belagsstücken und dazu gehörenden 
Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Unter- 
suchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben«, 
also an die Militärbehörde, wenn es sich um Straftaten 
handelt, die vor die Militärgerichte gehören, sonst an die 
Staatsanwaltschaft. »Die ordentlichen Gerichte haben in 
den vom Kriegsgericht noch nicht abgeurteilten Sachen 
nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den 
Fällen des $ 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestim- 
mungen zu erkennen.« 
Die während des BZ. in einem davon betroffenen 
Ort begangenen Straftaten nach $ 9 BZG. bleiben also 
auch nach Wegfall des BZ. noch strafbar. Sie sind daher 
auch nach Wegfall der Kriegsgerichte von den ordentlichen 
Gerichten abzuurteilen, auch wenn das Kriegsgericht noch 
garnicht damit befaßt war. 
5) Nicht beizutreten ist Goldschmidts Auffassung); 
er glaubt, daß mit dem $ 8 BZG. auch die 88 13 2.8 
  
1) a. a, O. 8.48.
	        
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