114
des $ 15 BZG. entgegen. Dieser »ist doch unzweifelhaft
der, daß nach aufgehobenem Belagerungszustand bezw.
Kriegszustande die während der Dauer desselben für das
Gemeinwohl des Staates vorhandene Gefahr nicht mehr
besteht und deshalb bei dem wieder allgemein eingetre-
tenen gewöhnlichen Rechtszustand auch für die während
der Kriegsperiode begangenen und nach den für die-
selbe geltenden strengeren Gesetzen zu beahndenden
Handlungen die ordentlichen Strafgesetze maßgebend sein
sollen.
Einen ferneren Beleg hierfür bietet die Nr. 8 des
$ 13 dar, nach welchem kriegsgerichtliche auf Todesstrafe
lautende Erkenntnisse, die aber während des Ausnahme-
zustandes noch nicht vollzogen worden sind, dergestalt
umgewandelt werden sollen, daß diejenige Strafe, die ab-
gesehen von dem Kriegszustande die gesetzliche Folge
der von dem Kriegsgericht als erwiesen angenommenen
Tat gewesen sein würde, substituiert wird!)«.
Daß dies der Wille des Gesetzgebers war, erkennt
auch Goldschmidt an.
Ein anderer Wille ist bei der Beratung des $ 4
EGStGB. im Reichstage nicht zu Tage getreten; im Gegen-
teil zeigt die Erwiderung des Reg.-Komm. Dr. Friedberg
auf die Äußerung des Abg. Lasker in der Sitzung vom
8. IV. 1870) deutlich, daß es grundsätzlich bei dem schon
durch die Annahme des Art. 68 RV. seitens des Reichs-
tages anerkannten Rechtszustande verbleiben solle. Mit
der Annahme des Art. 68 RV. haben Sie die Todes-
strafe für die Ausnahmefälle bereits als im norddeutschen
1) Obertrib. 13. Dez. 1871 Opp.R. XII, S. 647.
2) Sten. Bericht Session 1870 Bd. II.