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Bundesgebiet als zulässig erklärt, und wenn der Straf-
gesetzentwurf die Todesstrafe soweit verengt, dann
glaubten die Regierungen wohl auf Ihre Zustimmung
rechnen zu dürfen, wenn er für die Ausnahme-
fälle des Belagerungszustandes das, was bundes-
gesetzlich bereits besteht, aufrecht erhalten
wollte.
Wir glauben, daß8 4 auch im Belagerungszustand
zur Anwendung gebracht werden müsse, wenn anders
nicht die ganze Erklärung des Belagerungszustandes eine
leere, wirkungslose bleiben soll.«)
Alles das ergibt den zwingenden Schluß, daß die
Anwendung des $ 4 EGStGB. sich auf die Dauer des
Kriegszustandes beschränkt und daß nach dessen Auf-
hören die ordentlichen Gerichte gemäß $ 15 BZG. wieder
nach den ordentlichen Strafgesetzen zu erkennen haben
(ausgenommen die Fälle des $ 9 s. oben).
Übrigens ist der Aufbau des $ 8 BZG. und des $4
EGStGB. derselbe; beide bestrafen den, der... »begeht«
(bezw. sich schuldig »machte«), nicht, wie Goldschmidt
glaubt, den der... »begangen hat« (bezw. sich schuldig
gemacht hate).
Für $ 8 BZG. war es unbestritten, daß die Bestrafung
aus ihm nur während des Kriegszustandes erfolgen
konnte; warum sollte trotz Gleichheit des Aufbaues für
$ 4 EGStGB., der doch an die Stelle des $ 8 BZG. ge-
treten ist, etwas Anderes gelten?
Damit entfällt auch die Annahme Ebermayers!), daß
die ordentlichen Gerichte in den vom Kriegsgerichte noch
1) a.a. ©. Nr. 2 zu 8 15. Vgl. auch Stenglein a. a. O.
Nr. 8 zu 8 18.
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