Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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nicht abgeurteilten Sachen auch in den Fällen des $ 4 
EGStGB.nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen 
zu erkennen haben. 
Soviel über die zeitliche Geltung. 
6) Die räumliche Geltung erstreckt sich auf alle 
in den in BZ. erklärten Gebieten begangenen Straftaten, 
soweit sie überhaupt zur Zuständigkeit der Kriegsgerichte 
gehören. 
7) Die sachliche Zuständigkeit der außerordent- 
lichen Kriegsgerichte regeln die $8 8, 9, 10 BZG. Es 
ist oben (S. 44) zwar die Auffassung vertreten, daß 8 8 
BZG. durch 8 4 EGStGB. materiell beseitigt ist. Un- 
berührt bleibt aber dadurch, daB die Erweiterung des 
Wirkungskreises der Kriegsgerichte gemäß $ 10 in Ver- 
bindung mit $ 8 BZG. fortgilt. (RG. v. 19. März 1915 
IV 38/15: »$ 4 EGStGB. enthält lediglich materielles 
Strafrecht und kann demgemäß auch nur auf diesem 
Gebiet Wirkung beanspruchen, sodaß, wenn durch ihn 
88 BZG. seine materielle Bedeutung verloren hat, daraus 
noch keineswegs ohne weiteres folgt, daß mittelst seiner 
Vorschrift zugleich in die nach Art. 68 RV. mit reichs- 
gesetzlicher Kraft versehenen rein prozeßrechtlichen 
Bestimmungen des $ 10 BZG. eingegriffen werden sollte«. 
& 4 EGStGB. hat dagegen nicht den Wirkungskreis 
der Kriegsgerichte erweitern können; denn diesem kommt 
nur materielle Wirkung zu; die in ihm außerdem an- 
geführten und mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen der 
88 322—324 StGB. gehören daher nicht zur kriegsgericht- 
lichen Zuständigkeit!), 
  
1) Vgl. Hertel, D. Strafr.-Ztg. 1915, 8. 326; ferner Olshausen 
Goltd. Arch. Bd. 61, S. 607.
	        
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