Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Danach sind die Kriegsgerichte zuständig für Hoch- 
verrat, Landesverrat ($$ 80—82 StGB.), tätliche Widerset- 
zung, Aufruhr, Gefangenenbefreiung, Meuterei ($8$ 113-122 
StGB.), Mord (85 207, 2il StGB.), Raub, Erpressung 
(55 249 —256 StGB.), Brandstiftung ($$ 306—308, 311 
StGB.)1), Überschwemmung (88 312—314 StGB.), Zer- 
störung von Eisenbahnen und Telegraphen (88 315—317 
StGB.); ferner 8$ 56-61, 96—100, 103-110, 129-136, 
144 MStGB., dazu $ 9 BZG. 
Endlich ist die Zuständigkeit der Kriegsgerichte für 
die Aburteilung aller Verstöße gegen die auf Grund 
des 8 9b ergangenen Verbote des Militärbefehlshabers 
begründet. 
Voraussetzung ist aber, daß alle genannten Ver- 
brechen?) nach der Erklärung des Belagerungszustandes 
begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. Wenn dies 
der Fall ist, sind die Kriegsgerichte ausschließlich für 
die Aburteilung der genannten, aber auch nur dieser 
Handlungen zuständig, auch im Fall, daB die Hand- 
lungen mit anderen nicht zur Zuständigkeit der Kriegs- 
gerichte gehörenden Delikten zusammenfließen oder 
in Kopnexität stehen (reell oder ideell konkurrieren). 
1) Also alle Fälle der Brandstiftung, nicht nur für die in 
8 4 EGStGB. erwähnten Tatbestände der 88 307, 311, StGB.; 
dies ist unbedenklich umsomehr anzunehmen, als sich der ın 
diesen Vorschriften aufgestellte Begriff der Brandstiftung mit 
jenem in & 10 BZG. vorausgesetzten (siehe $ 285—287, 289 
preuß. StGB. v. 14. April 1851) im wesentlichen deckt, (Vgl. 
RG v. 19. III. 1915 IV 38/15, s». auch Fittbogen IW, 1915, 
8. 612f., LZ. 1915, 8. 665). 
2) Die Bezeichnung als Verbrechen ist bier nicht im Sinne 
der Dreiteilung (Übertretungen, Vergehen, Verbrechen) zu ver- 
stehen. 
  
 
	        
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