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Dies ist im einzelnen bestritten. In Übereinstimmung
mit der hier vertretenen Auffassung steht die Entscheidung
des OLG. Düsseldorf vom 1. Februar 1915 Strafs. 3 W.
22/161). Darin ist bei der Tateinheit zwischen dem in-
folge eines Militärverbots strafbaren Waffentragen und
einem mit diesen verbotenen Waffen begangenen Jagd-
vergehen ausgesprochen, daß die Verhandlung gesondert
sowohl vor dem außerordentlichen Kriegsgericht als auch
vor der Strafkammer zu erfolgen hat. Wenn auch das
außerordentliche Kriegsgericht das verbotene Waffentragen
bereits durch eine Verurteilung erledigt habe, so könne
gleichwohl vor der Strafkammer das Verfahren wegen
des Jagdvergehens eröffnet werden. Dem stehe nicht
einmal entgegen, daß bei der Strafzumessung durch das
außerordentliche Kriegsgericht schon erwogen worden sei,
daß der Angeklagte mit den verbotenen Waffen das Jagd-
vergehen verübt habe.
Anderer Auffassung ist das Kriegsgericht Oppeln in
seinen Entscheidungen vom 3. November 1914 201/14®)
und vom 1. Dezember 1914 246/14%). Dort wurde ent-
schieden, daß das gegen eine andere Person gerichtete
Führen des Taschenmessers als einer durch Anordnung
des Militärbefehlshabers verbotenen Waffe sich als das bei
der gleichzeitig versuchten Nötigung angewandte Mittel
darstelle, also mit letzterer Straftat nur ein und dieselbe
Handlung bilde, Ja auf dem Vergehen des $ 9b BZG.
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr ruhe, die versuchte
Nötigung aber milder zu bestrafen sei, sei die Strafe aus
dem ersteren Gesetz zu entnehmen.
1) LZ. 1915, 8. 686f., Recht 1915, 8. 350, Nr. 601.
2) D. Strafr.-Ztg. 1915, S. 92.
3) D. Strafr.-Ztg. 1915, 8. 91f.