Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Dies ist im einzelnen bestritten. In Übereinstimmung 
mit der hier vertretenen Auffassung steht die Entscheidung 
des OLG. Düsseldorf vom 1. Februar 1915 Strafs. 3 W. 
22/161). Darin ist bei der Tateinheit zwischen dem in- 
folge eines Militärverbots strafbaren Waffentragen und 
einem mit diesen verbotenen Waffen begangenen Jagd- 
vergehen ausgesprochen, daß die Verhandlung gesondert 
sowohl vor dem außerordentlichen Kriegsgericht als auch 
vor der Strafkammer zu erfolgen hat. Wenn auch das 
außerordentliche Kriegsgericht das verbotene Waffentragen 
bereits durch eine Verurteilung erledigt habe, so könne 
gleichwohl vor der Strafkammer das Verfahren wegen 
des Jagdvergehens eröffnet werden. Dem stehe nicht 
einmal entgegen, daß bei der Strafzumessung durch das 
außerordentliche Kriegsgericht schon erwogen worden sei, 
daß der Angeklagte mit den verbotenen Waffen das Jagd- 
vergehen verübt habe. 
Anderer Auffassung ist das Kriegsgericht Oppeln in 
seinen Entscheidungen vom 3. November 1914 201/14®) 
und vom 1. Dezember 1914 246/14%). Dort wurde ent- 
schieden, daß das gegen eine andere Person gerichtete 
Führen des Taschenmessers als einer durch Anordnung 
des Militärbefehlshabers verbotenen Waffe sich als das bei 
der gleichzeitig versuchten Nötigung angewandte Mittel 
darstelle, also mit letzterer Straftat nur ein und dieselbe 
Handlung bilde, Ja auf dem Vergehen des $ 9b BZG. 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr ruhe, die versuchte 
Nötigung aber milder zu bestrafen sei, sei die Strafe aus 
dem ersteren Gesetz zu entnehmen. 
  
1) LZ. 1915, 8. 686f., Recht 1915, 8. 350, Nr. 601. 
2) D. Strafr.-Ztg. 1915, S. 92. 
3) D. Strafr.-Ztg. 1915, 8. 91f.
	        
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