Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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In der anderen Entscheidung vertrat das Gericht die 
Ansicht, daß die geführliche Körperverletzung des $ 223a 
StGB. mit dem — während des Kriegszustandes unter 
& 10 BZG. fallenden — Vergehen nach $ 113 StGB. ein 
und dieselbe strafbare Handlung bilde; die Strafe sei 
daher aus $ 223a StGB. zu entnehmen und daher die 
Zuständigkeit des außerordentlichen Kriegsgerichts nach 
& 10 überhaupt nicht gegeben. 
Der gleichen wie der hier vertretenen Meinung sind 
Ebermayer!), Müller), Cramer?). 
Das später erkennende ordentliche Gericht hat, so- 
weit Realkonkurrenz in Frage steht, gemäß $ 79 StGB. 
evtl. eine Gesamtstrafe zu bilden. Vgl. dazu RG. v. 26. Il. 
1915, IV 2/15, DJZ. 1915, S. 520. 
A. war durch ein nach $ 10 BZG. angeordnetes 
außerordentliches Kriegsgerichtt am 5. September 1914 
wegen tätlicher Widersetzung zu einer Gefängnisstrafe 
verurteilt worden, die von der Strafkammer nicht berück- 
sichtigt wurde, als sie am 13. November 1914 den A. 
wegen anderer, am 18. August 1914 verübter Straftaten 
gleichfalls zu Gefängnis verurteilte. Auf Revision der 
Staatsanwaltschaft erfolgte Aufhebung im Strafausspruche: 
»Der Anwendung des $ 79 StGB. steht nicht ent- 
gegen, daß die frühere Verurteilung von einem außer- 
ordentlichen Kriegsgericht ausgesprochen war. Ein solches 
ist, sofern seine Einsetzung gemäß Art. 68 RV. statt- 
gefunden hat, den reichsgesetzlich bestellten Sonderge- 
richten beizuzählen, die hinsichtlich ihres Bestehens durch 
  
1} a.a. OÖ. Anm. 2, Abe. 1 zu $ 10. 
2) Recht 1915, S. 43. 
3) Recht 1916, 8, 83£., Nr. III.
	        
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