Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Auch schweigt das Gesetz darüber, wer den Vorsitz 
führt, wenn kein richterlicher Beamter zugezogen werden 
konnte. In diesem Falle dürfte der als Zivilbeamter zu- 
gezogene Auditeur, also ein Militärjustizbeamter (Kriegs- 
gerichtsrat), den Vorsitz zu führen haben!?). 
Der Vorsitzende hat, bevor das Gericht seine Ge- 
schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten 
Offiziere, evtl. diejenigen Zivilmitglieder, die dem Richter- 
stand nicht angehören, zu vereidigen ($ 12 Abs. II BZG.). 
Dem Vorsitzenden liegt die Prozeßleitung, d. i, die 
Fürsorge für ungestörte zweckentsprechende Verhandlung 
der Sache, ob, und zwar die formelle gemäß 88 177-185 
GVG. (Sitzungspolizei) und die materielle, d. i. die Für- 
sorge für sachgemäße Erörterung des Streitverhältnisses; 
in analoger Anwendung der $$ 237—241 StPO. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls 
ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeich- 
nender und von ihm zu beeidigender Beamter der Zivil- 
verwaltung zugezogen ($ 12 IV BZG.). Er ist gleichwie 
im ordentlichen Prozeß notwendiges Mitglied des ord- 
nungsmäßig besetzten Gerichts. Es finden die Vorschriften 
der StPO, und des GVG. analoge Anwendung. Der Ge- 
richtsschreiber hat sich den Gerichtsschreibergeschäften 
auch außerhalb der Gerichtsverhandlungen zu unter- 
ziehen?). 
11) Die Parteien des Prozesses vor den Kriegs- 
gerichten wie des Strafprozesses überhaupt sind der Staat 
und der Beschuldigte. 
  
1) Vgl. Stenglein a. a. OÖ. 4. Aufl. zu $ 11, Goldschmidt 
a. a, OÖ, S. 17. 
2) Pr. J. Min. Verf. v. 9. X. 14, JMBl. 8. 767.
	        
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