Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

Einleitung. 
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1) Am 31. Juli 1914 hat der Kaiser auf Grund des 
Art. 68 der RV. das Gebiet des ganzen Deutschen Reiches 
außer Bayern, wo die gleiche Erklärung erging, in den 
Kriegszustand erklärt. 
Reichsgesetzliche Bestimmungen über den Kriegs- 
zustand sind bisher nicht erlassen, Es ist daher auch 
jetzt noch das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 für 
die Voraussetzungen, Form der Verkündigung und Wir- 
kung der Erklärung in den Kriegszustand gemäß Art.68RV. 
maßgebend. Dieses bisher kaum beachtete, ein Dorn- 
röschendasein führende Gesetz ist so zu neuem Leben 
erweckt; damit zugleich ist eine Menge von Zweifels- 
und Streitfragen aufgetaucht. 
Trotz seiner Lückenhaftigkeit oder vielleicht teilweise 
auch wegen dieser und des Verzichts der Regelung bis ins 
einzelne hat das Gesetz da, wo es vernünftig gehandhabt 
wurde — und das ist im allgemeinen überall geschehen —, 
seine Aufgaben in brauchbarer Weise erfüllt. Die auf dem 
Gesetz aufgebaute Militärdiktatur hat im großen und ganzen 
gut gearbeitet, wenn auch juristische Bedenken gegen 
ihre Maßnahmen mitunter nicht von der Hand zu weisen 
sind. Sie hat »durch die frische, rasche und dem gesunden 
Menschenverstand entsprechende Art, in der sie die Pro- 
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