Einleitung.
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1) Am 31. Juli 1914 hat der Kaiser auf Grund des
Art. 68 der RV. das Gebiet des ganzen Deutschen Reiches
außer Bayern, wo die gleiche Erklärung erging, in den
Kriegszustand erklärt.
Reichsgesetzliche Bestimmungen über den Kriegs-
zustand sind bisher nicht erlassen, Es ist daher auch
jetzt noch das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 für
die Voraussetzungen, Form der Verkündigung und Wir-
kung der Erklärung in den Kriegszustand gemäß Art.68RV.
maßgebend. Dieses bisher kaum beachtete, ein Dorn-
röschendasein führende Gesetz ist so zu neuem Leben
erweckt; damit zugleich ist eine Menge von Zweifels-
und Streitfragen aufgetaucht.
Trotz seiner Lückenhaftigkeit oder vielleicht teilweise
auch wegen dieser und des Verzichts der Regelung bis ins
einzelne hat das Gesetz da, wo es vernünftig gehandhabt
wurde — und das ist im allgemeinen überall geschehen —,
seine Aufgaben in brauchbarer Weise erfüllt. Die auf dem
Gesetz aufgebaute Militärdiktatur hat im großen und ganzen
gut gearbeitet, wenn auch juristische Bedenken gegen
ihre Maßnahmen mitunter nicht von der Hand zu weisen
sind. Sie hat »durch die frische, rasche und dem gesunden
Menschenverstand entsprechende Art, in der sie die Pro-
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