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im Eröffnungsbeschluß enthaltene Tat; weiter gebt unter
gewissen Voraussetzungen nur $& 265 StPO. Vgl. auch
8 264 StPO.
Der Grund ist einfach; im kriegsgerichtlichen Ver-
fahren wird dem Beschuldigten vor der Verhandlung die
ihm zur Last gelegte Tat überbaupt nicht bekannt gegeben;
es kann daher für ihn nichts ausmachen, insbesondere ist
es keine Erschwerung der Verteidigung, wenn eine andere
Tat zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wird.
Das Urteil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Be-
ratung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt ($ 13,
2.31IV BZG.). Ergänzend greifen die Bestimmungen der
$5 194—199 GV@. ein; die Zivilmitglieder des Kriegs-
gerichts stimmen jedoch vor den Offizieren, die Offiziere
nach ihrem Dienstrang; der jüngste im Range stimmt
zuerst; & 262 II StPO. findet keine Anwendung, Der
Berichterstatter hat an der Beratung nicht teilzunehmen.
Das mündlich beschlossene Urteil wird sofort obne vor-
herige Niederschrift verkündet und erst nachher schrift-
lich abgefaßt,
Bei der Urteilsverkündigung ist Anwesenheit der
Prozeßbeteiligten erforderlich; die Öffentlichkeit kann
auch hier ausgeschlossen werden.
Die Bestandteile, die das Urteil enthalten muß, sind
in 813 25 BZG. aufgezählt (Tag der Verhandlung,
Namen der Richter, summarische Erklärung des Beschul-
digten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, Er-
wähnung der Beweisaufnahme, Entscheidung über die
Tatfrage und den Rechtspunkt, das Gesetz, auf das das
Urteil begründet ist, Unterschrift sämtlicher Richter und
des Gerichtsschreibers). Ergänzend greift $ 266 StPO.