Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

139 
ihm nicht gefolgert werden, daß auf bereits rechtskräftig 
abgeurteilte, vollständig abgeschlossene Fälle nunmehr die 
Vorschriften der StPO. anzuwenden sind!). 
Die Urteile können außer Freisprechung oder Ver- 
urteilung auch die Verweisung an den ordentlichen 
Richter aussprechen, aber nur, wenn das Kriegsgericht 
wegen der zur Aburteilung stehenden Tat nicht zuständig 
ist, Das Kriegsgericht kann dagegen nicht wegen anderer 
Handlungen, bezüglich deren sich Verdachtsgründe in der 
Verhandlung ergeben haben, die Verweisung aussprechen. 
Hier kann es nur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft 
machen, die dann gemäß den Vorschriften des ordent- 
lichen Prozesses zu verfahren hat. Die Verweisung vom 
anßerordentlichen Kriegsgericht an das ordentliche Straf- 
gericht ist für das letztere bindend. 
Im Fall der Verweisung erläßt das Kriegsgericht 
über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteil 
zugleich besondere Verfügung (8 13 2. 4, II BZ2QG.). 
16) Vollzogen werden die Strafen grundsätzlich von 
dem ordentlichen Gericht, das ohne Einsetzung der Kriegs- 
gerichte zuständig wäre (in der preußischen Praxis von 
der Staatsanwaltschaft), und zwar auf Ansuchen des Vor- 
sitzenden des Kriegsgerichts, ausgenommen die Todes- 
strafe. Diese ist von der Militärgewalt zu vollziehen (vgl. 
$ 13 2.8 8.1 BZG.), die Mil.-StrGO. ist hier analog 
anzuwenden 2). Letzteres wird allgemein zugegeben, 
während das erste bestritten ist. 
  
1) Vgl. OLG. Düsseldorf, Strafs. v. 25. Januar 1915 3 W 
15/15, LZ. 1915, S. 319; Recht 1915, S. 350 Nr. 608. 
2) Vgl. Schäffer, Recht 1915, 8.65; LZ. 1915, 8.494; Eber- 
mayer Nr. 14, Stenglein Nr. 16 zu $ 13 pr. Ges.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.