Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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vollzogen war, nicht mehr zu befassen, sie ist als rechts- 
kräftig erledigt anzusehen; auch die Frage der mildern- 
den Umstände muß im kriegsgerichtlichen Verfahren ent- 
schieden sein. Das ordentliche Gericht hat nur die Strafe 
neu zu bemessen; diese Strafbemessung erfolgt in Sachen, 
für die die Schwurgerichte zuständig sind, durch die 
drei Richter des Schwurgerichts, 
Ist dagegen ein auf Todesstrafe lautendes Urteil noch 
nicht bestätigt, also auch nicht vollzugsreif, inzwischen 
aber der Belagerungszustand aufgehoben, dann liegt ein 
rechtskräftiges Urteil nicht vor. Die Rechtskraft kann 
nunmehr auch nicht mehr durch die Bestätigung herbei- 
geführt werden, weil mit Aufhebung des Belagerungs- 
zustandes auch das Recht der Bestätigung erlischt. Hier 
ist die Sache nicht abgeurteilt und sie geht als nicht 
abgeurteilt an die ordentlichen Gerichte, die dann nach 
Gehör des Staatsanwalts und des Angeklagten Recht zu 
sprechen haben. Gegen das Urteil des ordentlichen Ge- 
richts greifen die ordentlichen Rechtsmittel ein ohne Be- 
schränkung, auch Wiederaufnahme des Verfahrens ist 
zulässig; denn die Sache ist im ordentlichen Verfahren 
beendet. 
Das ordentliche Gericht kann aber seinem Urteil die 
vom Kriegsgericht erledigte Schuldfrage zu Grunde legen; 
dies kann nicht als Verletzung einer Rechtsnorm ange- 
fochten werden!). 
Alle Strafen werden binnen 24 Stunden nach der 
Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen 
gleicher Frist nach der Bekanntmachung der erfolgten 
Bestätigung an den Angeschuldigten vollzogen ($13 2.7 
1) So auch Ebermayer Nr. 14, Stenglein Nr. 16 zu $ 13.
	        
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