Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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zuständige Befehlshaber es angeordnet hat; diese An- 
ordnung kann sich auch nur auf Teile des BZG. beziehen!). 
3) Aufgabe unserer Arbeit ist eine Darstellung dar- 
über, was heute hinsichtlich der Erklärung des Kriegs- 
zustandes rechtens ist; insbesondere soll dabei die Be- 
deutung jener Erklärung für das Strafrecht und den 
Strafprozeß berücksichtigt werden. Im Abschnitt I sollen 
die Voraussetzungen der Erklärung, im Abschnitt II die 
Form, endlich im Abschnitt HI die Wirkungen erörtert 
werden. 
Ein Eingehen auf die ältere, wenig zahlreiche Lite- 
ratur schien nur vereinzelt geboten®), da sie im wesent- 
lichen durch die zahlreichen Abhandlungen aus den letzten 
Jahren überholt ist. 
Auf die oberstrichterliche Rechtsprechung ist gebüh- 
rende Rücksicht genommen. 
  
1) Andera Kr. Gr. Meves in seinem Vortrage »Die Straf- 
rechtspflege im Kriege und gesetzliche Zweifel«e auf d. I. deut- 
schen Militär-Juristentag in Brüssel, DJZ. 1915, 8. 506. Ygl. da- 
gegen die mit 888, 9a, c, d BZG. übereinstimmende Verordnung 
des Goeneralgourerneurs von Belgien v. 18.1.16 (Berl. Tagebl. 
Morgen-Ausg. v. 19. I. 16), die sich sonst erübrigt hätte. 
2) Vgl. darüber Haldy.
	        
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