Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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aus 'den Motiven zur Verordnung vom 10. Mai 18491): 
»58 1 und 2 enthalten die Fälle«; ferner: »die Verord- 
nungen enthalten die genaue Bezeichnung der Fälle, in 
denen die Erklärung des Belagerungszustandes eintreten 
dürfe. Dazu der Kommissionsbericht zur Prüfung der 
Verordnung, der ausdrücklich sagt, daß die 8$1 und 2 
BZG. die alleinigen Voraussetzungen enthielten. Dabei 
soll nicht verkannt werden, daß 8$ 1, 2 BZG. zugleich 
die Subjekte, die für die Verhängung des Kriegszustandes 
zuständig sein sollten, festsetzen wollte; aber »der Gesetz- 
geber hat in den $8$ 1, 2 ebenso hoch die Formulierung 
der Voraussetzungen bewertet, als die Statuierung der 
berechtigten Subjekte?)«. 
Die fernere Behauptung, daß in Art. 68 nicht aus- 
drücklich gesagt sei, daß die Voraussetzungen des BZG. 
maßgebend sein sollten, widerspricht m. E. der Inter- 
pretation, die der Wortlaut des Art. 68 gebietet. Offenbar 
hat der Satz 1 doch lediglich das berechtigte Subjekt fest- 
legen wollen, sonst hätte der Gesetzgeber in Satz 2 nicht 
fortfahren können: »dafür (also für die Verhängung des 
Kriegszustandes gemäß Satz 1) gelten bis zum Erlaß eines 
die Voraussetzungen regelnden Reichsgesetzes 
die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851«. 
Andernfalls muß man, wie Klöppel®) es tut, Konse- 
quenterweise sagen, daß dem Gesetzgeber ein Redaktions- 
fehler unterlaufen ist, und die Worte »Voraussetzungen« 
in Satz 2 ganz streichen, so daß dann das pr. Gesetz in 
Bezug auf die Voraussetzungen nicht nur nicht subsidiäre, 
  
1) Drucksachen d. II. Kammer Bd. I Nr. 74. 
2) So Haldy s.8.0. 8.43, 
3) Reichspressrecht 1894 S. 232 f.
	        
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