Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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wie Meyer annimmt, sondern überhaupt keine Geltung 
mehr hat. 
Dafür bietet sich aber nirgends ein Anhalt. 
Insbesondere gestatten die Worte des Art. 68 8. 1 
RV. »wenn die öffentliche Sicherheit bedroht ist«, auf die 
Meyer besonders großen Wert zu legen scheint, keinen 
solchen Schluß. Sie sollten nichts weiter als eine Zu- 
sammenfassung der im BZG. genannten Voraussetzungen 
bedeuten ; es hätten die Worte ebenso gut fehlen und 
der Satz lauten können: »Der Kaiser kann einen jeden 
Teil des Bundesgebiets in Kriegszustand erklären.« 
Es ist also davon auszugehen, daß Satz 1 des Art. 
68 lediglich das zur Verhängung des Kriegszustandes be- 
rechtigte Subjekt hat bestimmen wollen — insoweit hat 
das BZG. überhaupt keine Geltung mehr, nicht einmal 
subsidiäre —, daß dagegen für die Voraussetzungen gleich- 
wie für die Form der Verkündung und die Wirkungen 
der Erklärung des Kriegszustandes ausschließlich das BZG. 
maßgebend sein soll, 
Dafür spricht auch Jie Erwägung Haldys!), aus dem 
Wesen des Kriegszustandes folge mit Notwendigkeit, daß 
nicht eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit nach 
jeder Richtung bin zu seiner Verhängung genügen könne; 
gegen Choleragefahr rufe man nicht die bewaffnete Macht 
auf den Plan und lasse für sie Kriegsrecht, für die ge- 
samte Bevölkerung verschärftes Strafrecht gelten. 
Vgl. ferner auch den Vertrag betr. den Beitritt Bayerns 
zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. Nov. 1870 
(RGBI. 1871 S.9) IIE S5. Hier heißt es unter Punkt VI: 
‚Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Be- 
drohung der öffentlichen Sicherheit das Bun- 
1) a. a. 0. 8. 42. 
 
	        
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