Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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desgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundes- 
feldhberrn in Kriegszustand erklärt werden kann, 
werden durch ein Bundesgesetz geregelt“; der Wortlaut 
zeigt, daß auch nach Ansicht der den Vertrag verein- 
barenden Staatsmänner Art. 68 nicht erschöpfend die Vor- 
aussetzungen regele. 
   Die Regierung steht auf dem Standpunkt der 
Ausschließlichkeit der Regelung der Voraussetzungen in 
Art. 68, vgl. die bei Klöppel angeführten Worte des 
Ministers des Innern 1): »Die Voraussetzungen, unter 
welchen der Belagerungszustand verhängt werden darf, 
sind im Art. 68 allgemein und deutlich ausgesprochen 
und über die Ausführungen und das Weitere handelt 
das preuss. Gesetz v. 1851«; ferner die Verhandlungen 
des Reichstages v. Oktober 1914, März, August 1915, 
insbesondere die v. 18. Januar 1916 (32. Sitzung): Auße- 
rungen des Ministerialdirektors Lewald. 
   Sind die Voraussetzungen der §§ 1, 2 aber vor- 
handen, dann kann der Kaiser einen jeden Teil des Reichs- 
gebiets in Kriegezustand erklären. 
Abschnitt II: Die Erklärung des Kriegszustandes, 
         § 3. Die Zuständigkeit. 
Die Erklärung des Kriegszustandes steht nach Art. 
68 RV, allein dem Kaiser zu (vgl. oben § 2.) 
Die landesgesetzlichen Vorschriften über Verhängung 
von Ausnahmezuständen — (mit Ausnahme der durch 
Vertrag v. 23. Nov. 1870 III § 5 Schlußbestimmung zu 
Abschnitt XI der RV. aufrecht erhaltenen Gesetzgebung 
1) Sten. Ber. d, Dsch. Reichstages 1878 Bd. I. S. 312.