13
Zum gleichen Ergebnis führen folgende Erwägungen :
Die Erklärung des Kriegszustandes zieht regelmäßig eine
zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuches, und bei Ein-
richtung von Kriegsgerichten auch des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Strafprozeßordnung nach sich; zur eigen-
mächtigen Aufhebung oder Veränderung von Reichsge-
setzen aber ist die Landesgesetzgebung nicht befugt.
$ 4 EGStGB. ferner bedroht die dort aufgeführten
Verbrechen nur dann mit dem Tode, »wenn sie in einem
Teil des Bundesgebiets, den der Bundesfeldherr (der Kaiser)
in Kriegszustand (Art. 68 RV.) erklärt hat, . begangen
werdene. Es wäre aber nicht zu verstehen, warum ein
verschärftes Strafrecht nur für den reichsrechtlich ver-
hängten Belagerungszustand gelten sollte, falls es auch
einen landesrechtlich angeordneten derartigen Zustand
gäbe,
Hänel!) verweist weiter auf das Kriegsdienstgesetz
vom 6. Nov. 1867 $ 8. Dieser erteilt ausnahmsweise
dem kommandierenden General die Ermächtigung, die
Reserve und Landwehr dann einzuberufen, wenn Teile
des Bundesgebiets in Kriegszustand erklärt werden. Da
hier nur der vom Kaiser verhängte Kriegszustand vor-
ausgesetzt wird, so wäre (so Hänel) »zweifellos gerade
dieses Gesetz an diesem Punkte der Ort gewesen, um
dies (nämlich ein Fortgelten des partikularrechtlichen
Kriegszustandes) durch eine weitere, nicht bloß auf den
Reichs-Kriegszustand beschränkte Ermächtigung des mili-
tärischen Befehlshabers zum Ausdruck zu bringen«.
Aus alledem folgt, daß nur der Kaiser zur
1) Dtsch. Strafrecht I. Bd. S. 492,