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Arndt!) spricht in Uebereinstimmung mit der im vor-
stehenden dargestellten herrschenden Lehre dem Landes-
herrn die Befugnis zur Verhängung des Kriegszustand es
ab, läßt sio aber den preußischen Organen
gemäß 88 1, 2, BZG. zustehen.
‚Zweck und Sinn des Art. 68 RV. kann«, nach Arndt?)
‚unmöglich dahingegangen sein, Rechte der preußischen
Militärbefehlshaber oder des preußischen Staatsministe-
riums, die ihnen durch Landesgesetze gegeben waren, zu
entziehen und den Kaiser in höchst zweckwidriger Weise
zu zwingen, diese Rechte stets in Person auszuüben
Art. 68 RV. will und kann also nur bedeuten, daß der
Kaiser auch in nicht preußischen Gebieten den Kriegs-
zustand erklären darf«.
Damit erkennt diese Lehre dem preußischen Staats-
ministerium die Fähigkeit zu, als völlig fremde Befehlsgewalt
in die Kommandogewalt einzugreifen, die nach der Reichs-
verfassung nur dem Kaiser zusteht, »einen militärischen
Befehlshaber dem Befehl des Kaisers auf Zeit zu ent-
ziehen«e So mit Recht Haldy?), der demgemäß zur Ab-
lehnung der Ansicht gelangt: »Kein Militärbefehlshaber
braucht und kann dieser fremden Befehlsgewalt Gehor-
sam leisten«.
gleichmäßig und vollständig regeln dürfe; so lange dies nicht
geschehen ist, steht an sich auf diesen Gebieten einer konkur-
rierenden Tätigkeit der Reichsgewalt und der Einzelgewalten
nichts entgegen«.
1) Staaterecht d. Dtsch. Reiches 8. 477, Komm. d. RV.
8. 292 ff,, Zeitschr. f.d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 22,
8. 385.
2) a. a. 0. 8, 477.
8) a. a. O0. 8. 30,