Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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notwendig ist eine weitgehende üäffentliche Bekannt- 
machung; dabei sind, soweit möglich, die Form des 
83 zu beachten, insbesondere die der Verkündung durch 
Verlesen bei Trommelschlag und Trompetenschall; nur 
insoweit bildet dieser eine M u 8 vorschrift!). 
Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der 
Bemerkung in dem Kommissionsbericht zur Erwägung 
der Verordnung über den Kriegszustand?®): 
»Es wurde bemerkt, daß es ungewiß erscheine, ob der 
Belagerungszustand als erklärt zu betrachten sei und mit 
seinen Folgen eintreten solle, bloß nachdem er bei Trommel- 
schlag verkündet worden sei, oder ob auch die vorge- 
schriebenen Mitteilungen und Anschläge erfolgt sein müssen. 
Die Kommission einigte sich dahin, daß es überhaupt nur 
darauf ankomme, daß die Erklärung des Belagerungs- 
zustandes den Beteiligten bekannt gemacht werde, daß die 
Art der Bekanntmachung aber durch die Umstände bedingt 
sei und daher den Behörden überlassen werden müsse, 
Wo die Verkündung durch Ausruf bei Trommelschlag 
und Trompetenschall bewirkt werden könne, dürfe sie nie 
unterlassen werden, aber auch jede andere im Gesetz vor- 
gesehene Verkündungsart müsse genügen, und der Be- 
lagerungszustand trete sofort ein, die Verkündung möge 
in der einen oder anderen der vorgeschriebenen Arten 
erfolgt sein.« 
Vgl. auch die Rechtsprechung des preußischen Ober- 
tribunals in Strafs. Bd. XII 8.215: »Die Bekanntmachung 
durch Trommelschlag und Trompetenschall beruhe auf 
  
1) Vgl. Haldy a. a. 0. 8. 52. 
2) Nr. 51 Drucksachen der 1. Kammer, 2. L.-P., 1. Session, 
Ba. 1. 
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