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notwendig ist eine weitgehende üäffentliche Bekannt-
machung; dabei sind, soweit möglich, die Form des
83 zu beachten, insbesondere die der Verkündung durch
Verlesen bei Trommelschlag und Trompetenschall; nur
insoweit bildet dieser eine M u 8 vorschrift!).
Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der
Bemerkung in dem Kommissionsbericht zur Erwägung
der Verordnung über den Kriegszustand?®):
»Es wurde bemerkt, daß es ungewiß erscheine, ob der
Belagerungszustand als erklärt zu betrachten sei und mit
seinen Folgen eintreten solle, bloß nachdem er bei Trommel-
schlag verkündet worden sei, oder ob auch die vorge-
schriebenen Mitteilungen und Anschläge erfolgt sein müssen.
Die Kommission einigte sich dahin, daß es überhaupt nur
darauf ankomme, daß die Erklärung des Belagerungs-
zustandes den Beteiligten bekannt gemacht werde, daß die
Art der Bekanntmachung aber durch die Umstände bedingt
sei und daher den Behörden überlassen werden müsse,
Wo die Verkündung durch Ausruf bei Trommelschlag
und Trompetenschall bewirkt werden könne, dürfe sie nie
unterlassen werden, aber auch jede andere im Gesetz vor-
gesehene Verkündungsart müsse genügen, und der Be-
lagerungszustand trete sofort ein, die Verkündung möge
in der einen oder anderen der vorgeschriebenen Arten
erfolgt sein.«
Vgl. auch die Rechtsprechung des preußischen Ober-
tribunals in Strafs. Bd. XII 8.215: »Die Bekanntmachung
durch Trommelschlag und Trompetenschall beruhe auf
1) Vgl. Haldy a. a. 0. 8. 52.
2) Nr. 51 Drucksachen der 1. Kammer, 2. L.-P., 1. Session,
Ba. 1.
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