Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Formen vorschreibt, nur als Sollvorschrift gelten; 8 3 ist 
nach ihm Mußvorschrift nur soweit, als die Anordnung 
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen ist. 
Arndt!) hält die Verkündung bei Trommelschlag und 
Trompetenschall nicht für nötig und die ganze Bestimmung 
für eine instruktionelle, 
3) Die rechtsgültige Erklärung des Kriegszustandes 
durch den Kaiser hat diesen im ganzen Reichsgebiet zur 
Folge; es ist nicht etwa erforderlich, daß jeder einzelne 
Militärbefehlshaber noch in seinem Machtbereich für jeden 
einzelnen Ort den Belagerungszustand aussprechen 
müßte, indem der Erklärung des Kriegszustandes seitens 
des Kaisers nur die Bedeutung der Fesstellung zugewiesen 
wird, »daß die Voraussetzungen für die Anwendung des 
BZG, gegeben sindet, Auch das RG. in seinem Urteil 
V 45/15 vom 16. April 1915®) zieht dies in Erwägung, 
gelangt aber dann mit Recht zu dem Ergebnis: »Nach 
dem Wortlaut der Verfassung wie nach ihrem Sinn, Zweck 
und Zusammenhang mit dem BZG. kann Satz 2 Art. 68 
keins andere Bedeutung haben, als die, daß der vom 
Kaiser verhängte Kriegszustand unmittelbar dieselben 
Wirkungen haben soll, wie der Belagerungszustand 
nach dem preußischen Gesetze, 
4) Die Beendigung des Belagerungszustandes ge- 
schieht durch besondere Kaiserliche Anordnung; sie hat 
im Wege der Verordnung zu erfolgen und ist im RGBl. 
zu verkünden. 
Mit dem Augenblick der Verkündung ist die Ver- 
  
1) a. a. ©. 8. 472. 
2) Vgl. Mehliß a. a. O. 8. 466. 
3) DJZ. 1915, 8. 717.
	        
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