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Nicht in den Begriff der vollziehenden Gewalt gehört
die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie Haldy?!) glaubt; die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mit denselben Kautelen aus-
gestattet wie die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte
und dieser daher gleichzustellen.
In Übereinstimmung mit der hier gegebenen Definition
des Begriffs der »vollziehenden Gewalt« steht das Reichs-
gericht):
»Das BZG. steht im engsten Zusammenhang mit der
preuß, Verf.-Urk. vom 31.1.1860. Man wird daher davon
auszugehen haben, daß der Ausdruck »vollziehende Ge-
walt« nach 84 BZG. im Sinne des damaligen preußischen
Verfassungsrechts zu verstehen ist.... Also alles, was
(innerhalb der Staatsgewalt) nicht dem Gebiete der »richter-
lichen« oder der ... »gesetzgebenden« Gewalt zufällt, ge-
hört (danach) in den Bereich der vollziehenden Gewalt.«
Die Machtbefugnis des Militärbefehlshabers ist also
negativ abgegrenzt. Er kann zunächst in jedes Gebiet der
inneren staatsrechtlichen Tätigkeit eingreifen. Er hat sich
nur jedesmal in Zweifelsfällen zu fragen, ob er mit dieser
oder jener Maßnahme in das Gebiet der Rechtsprechung
oder Gesetzgebung übergreift.
IU) Diese vollziehende Gewalt geht auf den Militär-
befehlshaber über.
Siebert3) folgert aus dem Worte »übergehen« im Ge-
setz, daß die vollziehende Gewalt »begrifflich nur in dem-
selben Umfang, unter denselben Voraussetzungen und
Beschränkungen und mit denselben Wirkungen dem
l) a.a. OÖ, 8. 54.
2) BGE. Bd. 49 8. 3.
3) Deutsche Strafr.-Ztg. 1915 8. 106.