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militärische Operationen in Frage kämen, fänden die Be-
fugnisse des Militärbefehlshabers eine rechtliche Schranke
lediglich in der durch den Kriegszustand gemilderten
Kriegsraison, alle anderen in 8 10 II 17 ALR. Sie
müssen daher durch den Zweck der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit bedingt sein und dürfen nicht
weiter gehen, als die Erreichung des Zwecks notwendig
macht. —
Gegen die Ansicht Adams spricht der Wortlaut des
$4, wonach die vollziehende Gewalt auf den Militärbefehls-
haber übergeht.
Delius!) weist ferner auf das Gesetz über die Vor-
bereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen vom
30. Mai 1902 hin, das sagt, daß der Mititärbefehlshaber
die Ausübung der vollziehenden Gewalt zu übernehmen
habe, An und für sich ist dieses Gesetz zur Auslegung
des $ 4 BZG. nicht maßgebend; es gibt aber deutlich die
Auffassung des Reichsgesetzgebers zu erkennen, da für
Elsaß-Lothringen Abweichendes nicht gelten soll.
Die Ansicht Sieberts stimmt mit dem Wortlaut des
$&4 BZG. überein. Sie würde jedoch Folgen zeitigen, die
sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben
können. So wäre der Militärbefehlshaber in dem einen
Bundesstaat mehr gebunden als in dem anderen, und damit
wäre die vom Gesetzgeber sicherlich gewollte Einheitlichkeit
der Vorschriften nicht erreicht. Ferner wäre die Tätigkeit
des Militäirbefehlshabers geradezu gelähmt, wenn er erst
den Rat anderer Behörden und sogar ihre Zustimmung
einholen müßte; dadurch wäre gerade das Gegenteil von
dem erreicht, was der $ 4 BZG. gewollt hat,
— eh
1) PrVBl. Bd. 36 8. 571.