Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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militärische Operationen in Frage kämen, fänden die Be- 
fugnisse des Militärbefehlshabers eine rechtliche Schranke 
lediglich in der durch den Kriegszustand gemilderten 
Kriegsraison, alle anderen in 8 10 II 17 ALR. Sie 
müssen daher durch den Zweck der Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Sicherheit bedingt sein und dürfen nicht 
weiter gehen, als die Erreichung des Zwecks notwendig 
macht. — 
Gegen die Ansicht Adams spricht der Wortlaut des 
$4, wonach die vollziehende Gewalt auf den Militärbefehls- 
haber übergeht. 
Delius!) weist ferner auf das Gesetz über die Vor- 
bereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen vom 
30. Mai 1902 hin, das sagt, daß der Mititärbefehlshaber 
die Ausübung der vollziehenden Gewalt zu übernehmen 
habe, An und für sich ist dieses Gesetz zur Auslegung 
des $ 4 BZG. nicht maßgebend; es gibt aber deutlich die 
Auffassung des Reichsgesetzgebers zu erkennen, da für 
Elsaß-Lothringen Abweichendes nicht gelten soll. 
Die Ansicht Sieberts stimmt mit dem Wortlaut des 
$&4 BZG. überein. Sie würde jedoch Folgen zeitigen, die 
sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben 
können. So wäre der Militärbefehlshaber in dem einen 
Bundesstaat mehr gebunden als in dem anderen, und damit 
wäre die vom Gesetzgeber sicherlich gewollte Einheitlichkeit 
der Vorschriften nicht erreicht. Ferner wäre die Tätigkeit 
des Militäirbefehlshabers geradezu gelähmt, wenn er erst 
den Rat anderer Behörden und sogar ihre Zustimmung 
einholen müßte; dadurch wäre gerade das Gegenteil von 
dem erreicht, was der $ 4 BZG. gewollt hat, 
— eh 
  
1) PrVBl. Bd. 36 8. 571.
	        
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