Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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deren Beobachtung die Rechtsgültigkeit der Anordnungen 
abhängt, falls die bürgerliche Behörde sie erläßt..... 
Zunächst muß in das Gewicht fallen, daß die Militär- 
behörde im Falle des $ 4 BZG. ihre Befugnis nicht auf 
die Gewalt der einzelnen bundesstaatlichen Behörden 
stützt, daß sie vielmehr kraft Reichsrechts (Art, 68 RV.) 
die gesamte vollziebende Gewalt des einzelnen Bundes- 
staats in dem durch $ 4 B2G, bezeichneten Umfang un- 
mittelbar übernimmt, Daraus folgt, daß die im Einzel- 
staate für Anordnungen der bürgerlichen Behörden gel- 
tenden Formvorschriften dem Militärbefehlshaber gegen- 
über nicht in Betracht kommen . Es kommt weiter 
in Betracht, daß weder Art. 68 RV. oder eine sonstige 
reichsrechtliche Vorschrift, noch auch das preuß. BZG. 
irgend eine unmittelbar oder mittelbar einschlagende Be- 
stimmung enthalten... . hieraus muß geschlossen werden, 
daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Wirksamkeit 
von militärischen Anordnungen, wie sie hier in Frage 
stehen, keinerlei Formvorschriften unterliegt, daß vielmehr 
jede Art der Bekanntgabe genügt, die nach Lage der Ver- 
hältnisse des Einzelfalles sich ermöglichen läßt und geeignet 
ist, die Anordnung zur Kenntnis der beteiligten Bevölke- 
rungskreise zu bringen . . .!% 
2) Die Anordnungen des Militärbefohlshabers brauchen 
nicht als Polizeiverordnungen bezeichnet zu werden, wie 
Siebert?) meint; auch ist nicht nötig, daß sie, mit der 
Unterschrift des betreffenden Befehlshabers versehen, ver- 
öffentlicht werden und einen Hinweis auf 8 4 des Ge- 
  
1} Vgl. forner RG. 26. April 1915 III 87/16, DJZ. 1916 
S. 923 f.; ferner RG. vom 10. Mai 1916 DI 91/15. 
2) a. a. O. 8. 18.
	        
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