Das erscheint auch nicht als unbillie. Denn der
Militärbefehlshaber hat, wie noch zu zeigen sein wird,
die volle Verantwortung ($ 4 II); dafür muß ihm aber
auch das Recht darauf zuerkannt werden, daß seine Be-
fehle unter allen Umständen durchgeführt werden. Anderer-
seits sind die Zivilbehörden selbstverständlich durch die
Anordnung des Militärbefehlshabers vollkommen gedeckt.
5) Grundsätzlich kann jeder Militärbefehlshaber nur
in dem ihm unterstehenden Bezirk tätig werden; daraus
folgt, daß grundsätzlich ihm auch nur die Behörden seines
Bezirkes gehorchen müssen. Dadurch ist aber nicht aus-
geschlossen, daß die den Behörden seines Bezirks über-
geordneten Verwaltungsbehörden, die anderswo ihren Sitz
haben, insoweit seinen Anordnungen Folge zu leisten
haben, als sich ihre Tätigkeit auf die Bearbeitung der
Angelegenheiten seines Bezirks erstreckt.
Anderer Ansicht ist Stengleint):
»Höhere Zivilbehörden, als welche solche anzusehen
sind, die zwar ihren Sitz an dem Ort haben, wo der Be-
lagerungszustand verkündet ist, die aber eine über diesen
Ort hinausgehende Zuständigkeit innehaben, werden ko-
ordinierte Behörden des Befehlshabers.«
Aber diese Ansicht ist ebenso unhaltbar wie die um-
gekehrte, daß der Militärbefehlshaber die Befugnisse auf
Grund des $ 4 gegenüber jeder Behörde hat?).
Hervorzuheben ist, daß die Zentralbehörden des Reiches
und der Einzelstaaten dem Militärbefehlshaber unter keinen
Umständen untergeordnet sind, soweit sie als Delegatare
oder Subdelegatare des Gesetzgebers auftreten; denn ihre
Tätigkeit fällt hier nicht unter den Begriff der Verwaltung
1) Strafrechtliche Nebengenetze Anm. 3 zu 8 4.
2) Szymanski a, a. O. 8. 6.