Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

Das erscheint auch nicht als unbillie. Denn der 
Militärbefehlshaber hat, wie noch zu zeigen sein wird, 
die volle Verantwortung ($ 4 II); dafür muß ihm aber 
auch das Recht darauf zuerkannt werden, daß seine Be- 
fehle unter allen Umständen durchgeführt werden. Anderer- 
seits sind die Zivilbehörden selbstverständlich durch die 
Anordnung des Militärbefehlshabers vollkommen gedeckt. 
5) Grundsätzlich kann jeder Militärbefehlshaber nur 
in dem ihm unterstehenden Bezirk tätig werden; daraus 
folgt, daß grundsätzlich ihm auch nur die Behörden seines 
Bezirkes gehorchen müssen. Dadurch ist aber nicht aus- 
geschlossen, daß die den Behörden seines Bezirks über- 
geordneten Verwaltungsbehörden, die anderswo ihren Sitz 
haben, insoweit seinen Anordnungen Folge zu leisten 
haben, als sich ihre Tätigkeit auf die Bearbeitung der 
Angelegenheiten seines Bezirks erstreckt. 
Anderer Ansicht ist Stengleint): 
»Höhere Zivilbehörden, als welche solche anzusehen 
sind, die zwar ihren Sitz an dem Ort haben, wo der Be- 
lagerungszustand verkündet ist, die aber eine über diesen 
Ort hinausgehende Zuständigkeit innehaben, werden ko- 
ordinierte Behörden des Befehlshabers.« 
Aber diese Ansicht ist ebenso unhaltbar wie die um- 
gekehrte, daß der Militärbefehlshaber die Befugnisse auf 
Grund des $ 4 gegenüber jeder Behörde hat?). 
Hervorzuheben ist, daß die Zentralbehörden des Reiches 
und der Einzelstaaten dem Militärbefehlshaber unter keinen 
Umständen untergeordnet sind, soweit sie als Delegatare 
oder Subdelegatare des Gesetzgebers auftreten; denn ihre 
Tätigkeit fällt hier nicht unter den Begriff der Verwaltung 
1) Strafrechtliche Nebengenetze Anm. 3 zu 8 4. 
2) Szymanski a, a. O. 8. 6. 
 
	        
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