Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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in dem hier gebrauchten Sinne. Solchenfalls kann der 
Militärbefehlshaber sie wohl um Vornahme gewisser Hand- 
lungen ersuchen. Die Zivilbehörden entscheiden aber 
nach freiem Ermessen, ob sie dem Ersuchen Folge leisten 
wollen oder nicht!). 
Soweit die Behörden ihm unterstellt sind, ist der 
Militärbefehlshaber Dienstvorgesetzter ihrer Beamten und 
hat diesen gegenüber ev. Disziplinarbefugnisse®).. Die An- 
nahme Haldy’s?), daß der Militärbefehlshaber Zivilämter 
besetzen kann, soweit man von den Ministerien absiehtt), 
dürfte zu weit gehen. 
6) Ein besonderer Tätigkeitszweig der Zivilbehörden 
bildet die Veröffentlichung der Anordnungen des 
Militärbefehlshabers, soweit dieser sie nicht selbst 
vornimmt. 
Solchenfalls muß kenntlich gemacht werden, daß es 
sich um eine Anordnung des Militärbefehlshabers handelt, 
sie bedarf nicht der Beobachtung der für die Verwaltungs- 
behörden geltenden Formvorschriften. Das Recht, Aus- 
führungsbestimmungen dazu zu treffen, ist den Zivil- 
behörden unbenommen. Vgl. KG. in Strafs. 22. März 1915 
88/15, DJZ. 1915, S. 527: 
»Die Polizeiverwaltung in K. hatte in einer Tages- 
zeitung bekanntgegeben, daß auf Anordnung des Ober- 
befehlshabers in den Marken sämtliche in K. lebende An- 
gehörige feindlicher Staaten sich täglich zweimal zu melden 
1) Delius, PrYBl. 36, 8. 571 1., Arndt, Zum Gesetz über den 
BZ. DJZ. 8.307 f£. »Kann der Militärbefehlehaber auch Reichs- 
oder Zentralbebörden Aufträge erteilen ?« 
2) Andere Adam PrVBil. 36. S. 502. 
8) a. a. 0. 8. b4. 
4) Vgl. Art. 45. PrVU.
	        
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