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in dem hier gebrauchten Sinne. Solchenfalls kann der
Militärbefehlshaber sie wohl um Vornahme gewisser Hand-
lungen ersuchen. Die Zivilbehörden entscheiden aber
nach freiem Ermessen, ob sie dem Ersuchen Folge leisten
wollen oder nicht!).
Soweit die Behörden ihm unterstellt sind, ist der
Militärbefehlshaber Dienstvorgesetzter ihrer Beamten und
hat diesen gegenüber ev. Disziplinarbefugnisse®).. Die An-
nahme Haldy’s?), daß der Militärbefehlshaber Zivilämter
besetzen kann, soweit man von den Ministerien absiehtt),
dürfte zu weit gehen.
6) Ein besonderer Tätigkeitszweig der Zivilbehörden
bildet die Veröffentlichung der Anordnungen des
Militärbefehlshabers, soweit dieser sie nicht selbst
vornimmt.
Solchenfalls muß kenntlich gemacht werden, daß es
sich um eine Anordnung des Militärbefehlshabers handelt,
sie bedarf nicht der Beobachtung der für die Verwaltungs-
behörden geltenden Formvorschriften. Das Recht, Aus-
führungsbestimmungen dazu zu treffen, ist den Zivil-
behörden unbenommen. Vgl. KG. in Strafs. 22. März 1915
88/15, DJZ. 1915, S. 527:
»Die Polizeiverwaltung in K. hatte in einer Tages-
zeitung bekanntgegeben, daß auf Anordnung des Ober-
befehlshabers in den Marken sämtliche in K. lebende An-
gehörige feindlicher Staaten sich täglich zweimal zu melden
1) Delius, PrYBl. 36, 8. 571 1., Arndt, Zum Gesetz über den
BZ. DJZ. 8.307 f£. »Kann der Militärbefehlehaber auch Reichs-
oder Zentralbebörden Aufträge erteilen ?«
2) Andere Adam PrVBil. 36. S. 502.
8) a. a. 0. 8. b4.
4) Vgl. Art. 45. PrVU.