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haben; sie hat dann aus eigener Machtvollkommenheit
noch hinzugefügt, wo und zu welchen Tageszeiten di,
Meldungen zu erfolgen haben. Diese Bekanntmachung
genügte, ihre Wirksamkeit ist nicht dadurch beeinträchtigt,
daß in der Anordnung des Oberbefehlshabers über Ort
und Zeit der Meldungen nichts enthalten ist, diese Vor-
schriften für die Erfüllung des Verbots vielmehr von der
Polizeiverwaltung selbständig getroffen sind. Es kann
unmöglich verlangt werden, daß der Militärbefehlshaber
für jeden noch so kleinen Polizeibezirk solche Erfüllungs-
vorschriften näher bestimmen soll. Das kann nur von
den Polizeibehörden selbst geschehen.«
Für die Ausführungsbestimmungen der Zivilbehörden
ist die Beobachtung von Formvorschriften nicht erforder-
lich; sie »nehmen an der Formfreiheit der Anordnungen
des Militärbefehlshabers teils.
Unberührt bleiben die Formvorschriften für die An-
ordnungen der Zivilbehörden, soweit sie diese von sich
aus, wenn auch mit Zustimmung des Militärbefehlshabers,
treffen.
Im allgemeinen wird sich der Militärbefehlshaber der
Zivilbehörden bedienen, soweit keine Schnelligkeit geboten
ist, da ihm nicht das geschulte Personal zur Verfügung
steht wie diesen. Sonst aber, vor allem, wenn die An-
ordnung sich auf mehrere Verwaltungebezirke erstreckt
und daher ein umfangreicher Schriftwechsel erforderlich
wäre, wird der Militärbefehlshaber es vorziehen, selbst als
Anordnender aufzutreten.
Die Form des Verkehrs zwischen dem Militärbefehls-
haber und den Zivilbehörden ist beliebig; diese können
schriftlich oder mündlich über die Absichten des Befehls-